§ 4 NÖ LMKGG Behörde

NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz (NÖ LMKGG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Gebühren sind von der Landesregierung einzuheben.

(2) Von der eingehobenen Gebühr sind den Aufsichtsorganen die ihnen zustehenden Beträge auszuzahlen.

(3) entfällt

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Gebühren sind von der Landesregierung einzuheben.

(2) Von der eingehobenen Gebühr sind den Aufsichtsorganen die ihnen zustehenden Beträge auszuzahlen.

(3) entfällt

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