§ 26 NÖ BSG 1998 Meldung von Mißständen

NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände dem Dienststellenleiter und der Personalvertretung mitzuteilen.

(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten fest, haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten, den Dienststellenleiter sowie die Personalvertretung zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände dem Dienststellenleiter und der Personalvertretung mitzuteilen.

(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten fest, haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten, den Dienststellenleiter sowie die Personalvertretung zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.

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