§ 4 NÖ LVGG Unabhängigkeit

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (Art. 87 Abs. 1 B-VG).

(2) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte und die ihm als Berichterstatter oder Berichterstatterin zukommenden Aufgaben nur durch Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses abgenommen werden, wenn es

1.

verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder

2.

wegen des Umfangs der Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (Art. 87 Abs. 1 B-VG).

(2) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte und die ihm als Berichterstatter oder Berichterstatterin zukommenden Aufgaben nur durch Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses abgenommen werden, wenn es

1.

verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder

2.

wegen des Umfangs der Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

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