§ 8 NÖ LMKGG Strafbestimmungen

NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz (NÖ LMKGG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt;

2.

als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Mitteilung gemäß § 5 Abs. 1 wiederholt unterlässt;

3.

den Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß § 7 wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 500,- zu bestrafen.

(4) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt;

2.

als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Mitteilung gemäß § 5 Abs. 1 wiederholt unterlässt;

3.

den Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß § 7 wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 500,- zu bestrafen.

(4) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.

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