§ 3 NÖ SBBG 2007 Berufsbild und Tätigkeitsbereich

NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Heimhelferin oder der Heimhelfer ist eine ausgebildete Kraft, die befähigt ist, betreuungsbedürftige Menschen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens zu unterstützen.

(2) Die Tätigkeiten der Heimhelferin oder des Heimhelfers werden vor allem in ambulanter Form, im Wohnbereich der oder des Betreuten, erbracht. Die Heimhelferin oder die Heimhelfer können jedoch auch in teilstationären und stationären Einrichtungen (z. B. Tagesstätten, Pflegeheime) tätig sein. Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens werden unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen eigenverantwortlich erbracht. Die Unterstützung bei der Basisversorgung erfolgt ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.

(3) Zu den Aufgaben der Heimhelferin oder des Heimhelfers zählen insbesondere:

1.

hauswirtschaftliche Tätigkeiten,

2.

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (etwa Einkauf, Post, Apotheke, Behörden),

3.

Zubereitung bzw. Unterstützung bei der Einnahme von Mahlzeiten,

4.

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,

5.

Beobachtung des Allgemeinzustandes und Herbeiholen der erforderlichen Hilfe,

6.

hygienische Maßnahmen,

7.

Unterstützung von Pflegepersonen,

8.

Dokumentation,

9.

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Heimhelferin oder der Heimhelfer ist eine ausgebildete Kraft, die befähigt ist, betreuungsbedürftige Menschen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens zu unterstützen.

(2) Die Tätigkeiten der Heimhelferin oder des Heimhelfers werden vor allem in ambulanter Form, im Wohnbereich der oder des Betreuten, erbracht. Die Heimhelferin oder die Heimhelfer können jedoch auch in teilstationären und stationären Einrichtungen (z. B. Tagesstätten, Pflegeheime) tätig sein. Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens werden unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen eigenverantwortlich erbracht. Die Unterstützung bei der Basisversorgung erfolgt ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.

(3) Zu den Aufgaben der Heimhelferin oder des Heimhelfers zählen insbesondere:

1.

hauswirtschaftliche Tätigkeiten,

2.

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (etwa Einkauf, Post, Apotheke, Behörden),

3.

Zubereitung bzw. Unterstützung bei der Einnahme von Mahlzeiten,

4.

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,

5.

Beobachtung des Allgemeinzustandes und Herbeiholen der erforderlichen Hilfe,

6.

hygienische Maßnahmen,

7.

Unterstützung von Pflegepersonen,

8.

Dokumentation,

9.

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.

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