§ 34 NÖ AWG 1992 Übergangsbestimmungen

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – am 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240–1, außer Kraft. Die Gemeinden werden jedoch ab dem 1. Jänner 1992 ermächtigt, die Abfallbehandlungsabgabe gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240, allgemein für alle Zwecke der Abfallwirtschaft mit Ausnahme der Behandlung des Hausmülls zu erheben.

(2) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Abschnitt IV des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. 8240–1, außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Behandlungsanlagen (§ 22) sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen. Der Betrieb dieser sowie der Betrieb bereits bestehender Behandlungsanlagen gilt als nach diesem Gesetz genehmigt.

(3) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gemäß Abs. 1 in Kraft gesetzt werden.

(4) Bescheide nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240, gelten als Bescheide nach diesem Gesetz. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(5) Genehmigungsbescheide für Abfallbehandlungsanlagen nach dem bisherigen § 22 gelten als Genehmigungen nach allen sonst maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 8240–4 anhängige Verfahren gemäß § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 15 LGBl. 8240–3 sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(7) Bescheide gemäß § 11 Abs. 6 und 6a, mit denen die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten von Betrieben, Anstalten oder sonstigen Einrichtungen festgesetzt werden, dürfen nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden.

(8) Bescheide gemäß § 11 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2017 dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden.

(9) Bescheide gemäß § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992, LGBl. 8240, die Betriebe, Anstalten oder sonstige Einrichtungen von der Verpflichtung zur Verwendung der Müllbehälter ausnehmen, gelten nur bis zu dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt.

(10) Im Fall des Abs. 7 entsteht abweichend von § 27 Abs. 1 der Abgabenanspruch frühestens mit 1. Februar 2019.

Stand vor dem 26.06.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.06.2017

(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – am 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240–1, außer Kraft. Die Gemeinden werden jedoch ab dem 1. Jänner 1992 ermächtigt, die Abfallbehandlungsabgabe gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240, allgemein für alle Zwecke der Abfallwirtschaft mit Ausnahme der Behandlung des Hausmülls zu erheben.

(2) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Abschnitt IV des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. 8240–1, außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Behandlungsanlagen (§ 22) sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen. Der Betrieb dieser sowie der Betrieb bereits bestehender Behandlungsanlagen gilt als nach diesem Gesetz genehmigt.

(3) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gemäß Abs. 1 in Kraft gesetzt werden.

(4) Bescheide nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240, gelten als Bescheide nach diesem Gesetz. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(5) Genehmigungsbescheide für Abfallbehandlungsanlagen nach dem bisherigen § 22 gelten als Genehmigungen nach allen sonst maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 8240–4 anhängige Verfahren gemäß § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 15 LGBl. 8240–3 sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(7) Bescheide gemäß § 11 Abs. 6 und 6a, mit denen die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten von Betrieben, Anstalten oder sonstigen Einrichtungen festgesetzt werden, dürfen nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden.

(8) Bescheide gemäß § 11 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2017 dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden.

(9) Bescheide gemäß § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992, LGBl. 8240, die Betriebe, Anstalten oder sonstige Einrichtungen von der Verpflichtung zur Verwendung der Müllbehälter ausnehmen, gelten nur bis zu dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt.

(10) Im Fall des Abs. 7 entsteht abweichend von § 27 Abs. 1 der Abgabenanspruch frühestens mit 1. Februar 2019.

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