§ 1 NÖ SLA (weggefallen)

NÖ Schülerheimverordnung Lernmittelbeitragsverordnung Arbeitsmittelbeitragsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Schülerheimbeitrag an öffentlichen Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen beträgt für Schüler, die im angegliederten Schülerheim

1.

untergebracht sind sowie verpflegt und betreut werden (Internschüler) für eine Schulstufe

mit zwei Semestern

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 3.030,

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 3.333,

mit einem Semester

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 1.515,

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 1.666,50

die kein Semester dauert

je Fünftage-Unterrichtswoche

€ 75,70

je Sechstage-Unterrichtswoche

€ 83,20

2.

verpflegt und betreut werden (Halbinternschüler) für eine Schulstufe

Vollverpflegung

Verpflegung ohne Frühstück und Abendessen

mit zwei Semestern

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 1.686,

€ 1.349,

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 1.855,

€ 1.483,

mit einem Semester

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 843,

€ 674,50

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 927,50

€ 741,50

die kein Semester dauert

je Fünftage-Unterrichtswoche

€ 42,10

€ 33,70

je Sechstage-Unterrichtswoche

€ 46,30

€ 37,10

(2) Der Schülerheimbeitrag kann innerhalb des Unterrichtsjahres in gleichen Monatsraten entrichtet werden, die jeweils bis spätestens 10§ 1 NÖ SLA seit 31.08.2018 weggefallen. des laufenden Unterrichtsmonates zur Zahlung fällig sind.

(3) Eine Stundung der Monatsraten (Abs. 2) kann über Ansuchen gewährt werden, wenn die vorgeschriebenen Zahlungen im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen diesem vorerst nicht zumutbar wären und die voraussichtlichen Zahlungsrückstände die Höhe der zu erwartenden Beihilfen nicht übersteigen werden.

Bei Zahlungsrückständen ist eine allfällige Beihilfe direkt an die Schulleitung zu überweisen zwecks Abdeckung der Rückstände.

(4) Schulfreie Tage sowie ungerechtfertigtes oder unentschuldigtes Fernbleiben von der Schule während des Unterrichtsjahres bilden keinen Grund für eine Minderung des Schülerheimbeitrages. Bei gerechtfertigtem Fernbleiben von der Schule ab 11 Unterrichtstagen bei Fünftage-Unterrichtswoche bzw. ab 13 Unterrichtstagen bei Sechstage-Unterrichtswoche sowie bei Austritt oder Ausschluß eines Schülers während des Unterrichtsjahres ist ein nach der Verhältnismäßigkeit verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.

(5) Entfällt wegen der Teilnahme an einer Schulveranstaltung die Verpflegung im Schülerheim an einem oder mehreren Tagen zur Gänze, ist den Intern- sowie den Halbinternschülern ein Verpflegskostenanteil in der Höhe von € 5,50 je Tag (Vollverpflegung) bzw. € 4,40 je Tag (Verpflegung ohne Frühstück und Abendessen) rückzuerstatten.

(6) Die Landesregierung hat die Beträge des Abs. 1 jährlich mit Beginn eines jeden Schuljahres aufgrund des Verbraucherpreisindex für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren; dabei sind die Beträge jeweils wie folgt abzurunden:

die Beträge für eine Schulstufe mit zwei Semestern auf Euro;

-

die Beträge für eine Schulstufe mit einem Semester auf 50 Cent;

-

die Beträge für eine Schulstufe, die kein Semester dauert, auf 10 Cent.

Der ungerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 04.09.2017 bis 31.08.2018
(1) Der Schülerheimbeitrag an öffentlichen Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen beträgt für Schüler, die im angegliederten Schülerheim

1.

untergebracht sind sowie verpflegt und betreut werden (Internschüler) für eine Schulstufe

mit zwei Semestern

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 3.030,

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 3.333,

mit einem Semester

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 1.515,

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 1.666,50

die kein Semester dauert

je Fünftage-Unterrichtswoche

€ 75,70

je Sechstage-Unterrichtswoche

€ 83,20

2.

verpflegt und betreut werden (Halbinternschüler) für eine Schulstufe

Vollverpflegung

Verpflegung ohne Frühstück und Abendessen

mit zwei Semestern

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 1.686,

€ 1.349,

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 1.855,

€ 1.483,

mit einem Semester

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 843,

€ 674,50

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 927,50

€ 741,50

die kein Semester dauert

je Fünftage-Unterrichtswoche

€ 42,10

€ 33,70

je Sechstage-Unterrichtswoche

€ 46,30

€ 37,10

(2) Der Schülerheimbeitrag kann innerhalb des Unterrichtsjahres in gleichen Monatsraten entrichtet werden, die jeweils bis spätestens 10§ 1 NÖ SLA seit 31.08.2018 weggefallen. des laufenden Unterrichtsmonates zur Zahlung fällig sind.

(3) Eine Stundung der Monatsraten (Abs. 2) kann über Ansuchen gewährt werden, wenn die vorgeschriebenen Zahlungen im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen diesem vorerst nicht zumutbar wären und die voraussichtlichen Zahlungsrückstände die Höhe der zu erwartenden Beihilfen nicht übersteigen werden.

Bei Zahlungsrückständen ist eine allfällige Beihilfe direkt an die Schulleitung zu überweisen zwecks Abdeckung der Rückstände.

(4) Schulfreie Tage sowie ungerechtfertigtes oder unentschuldigtes Fernbleiben von der Schule während des Unterrichtsjahres bilden keinen Grund für eine Minderung des Schülerheimbeitrages. Bei gerechtfertigtem Fernbleiben von der Schule ab 11 Unterrichtstagen bei Fünftage-Unterrichtswoche bzw. ab 13 Unterrichtstagen bei Sechstage-Unterrichtswoche sowie bei Austritt oder Ausschluß eines Schülers während des Unterrichtsjahres ist ein nach der Verhältnismäßigkeit verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.

(5) Entfällt wegen der Teilnahme an einer Schulveranstaltung die Verpflegung im Schülerheim an einem oder mehreren Tagen zur Gänze, ist den Intern- sowie den Halbinternschülern ein Verpflegskostenanteil in der Höhe von € 5,50 je Tag (Vollverpflegung) bzw. € 4,40 je Tag (Verpflegung ohne Frühstück und Abendessen) rückzuerstatten.

(6) Die Landesregierung hat die Beträge des Abs. 1 jährlich mit Beginn eines jeden Schuljahres aufgrund des Verbraucherpreisindex für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren; dabei sind die Beträge jeweils wie folgt abzurunden:

die Beträge für eine Schulstufe mit zwei Semestern auf Euro;

-

die Beträge für eine Schulstufe mit einem Semester auf 50 Cent;

-

die Beträge für eine Schulstufe, die kein Semester dauert, auf 10 Cent.

Der ungerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

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