§ 10 NÖ LVGG Disziplinarsenat

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Disziplinarsenat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind von der Vollversammlung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die Mitglieder drei Ersatzmitglieder zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarsenates sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates dürfen nicht weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Controllingausschusses sein.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarsenates werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin und, wenn auch dieser oder diese verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.

(3) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Disziplinarsenat aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu wählen. Ein neu gewähltes Mitglied oder Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Wahl an die Stelle des bisherigen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Wahl der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(5) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat den Disziplinarsenat nach Bedarf einzuberufen.

(6) Dem Disziplinarsenat obliegt die Handhabung des Disziplinarrechts im Umfang des § 29.

(7) Der Disziplinarsenat ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig erfolgen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende hat seine oder ihre Stimme als Letzter oder als Letzte abzugeben.

(8) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

(9) Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die §§ 13 und 14.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Disziplinarsenat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind von der Vollversammlung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die Mitglieder drei Ersatzmitglieder zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarsenates sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates dürfen nicht weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Controllingausschusses sein.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarsenates werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin und, wenn auch dieser oder diese verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.

(3) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Disziplinarsenat aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu wählen. Ein neu gewähltes Mitglied oder Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Wahl an die Stelle des bisherigen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Wahl der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(5) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat den Disziplinarsenat nach Bedarf einzuberufen.

(6) Dem Disziplinarsenat obliegt die Handhabung des Disziplinarrechts im Umfang des § 29.

(7) Der Disziplinarsenat ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig erfolgen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende hat seine oder ihre Stimme als Letzter oder als Letzte abzugeben.

(8) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

(9) Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die §§ 13 und 14.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten