§ 29 NÖ AWG 1992 Sonderbestimmungen für Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Bestehen auf fremdem Grund und Boden Baulichkeiten (Superädifikate, Baulichkeiten als Zubehör eines Baurechtes), so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Grundstücke und deren Eigentümer betreffen, sinngemäß für Baulichkeiten und deren Eigentümer.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Bestehen auf fremdem Grund und Boden Baulichkeiten (Superädifikate, Baulichkeiten als Zubehör eines Baurechtes), so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Grundstücke und deren Eigentümer betreffen, sinngemäß für Baulichkeiten und deren Eigentümer.

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