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(2) Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan muß mindestens enthalten:
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(3) Um die Erstellung und Fortschreibung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans zu ermöglichen, haben die Gemeinden jeweils zu Jahresende einen Abfallwirtschaftsbericht zu erstellen und der Landesregierung bis zum 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln.
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(4) Die Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans kann auch mittels des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen. Um eine Auswertung der Berichte durch den automationsunterstützten Datenverkehr zu erleichtern, hat die Landesregierung entsprechende Unterlagen (z. B. Formblätter, Datenträger), den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung, auf die Bedürfnisse der Verbraucher, auf die Darbietung von Produkten, auf die Herstellungs- und Verpackungskosten, sowie die volkswirtschaftlichen Auswirkungen und die technische Durchführbarkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan muß mindestens enthalten:
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(3) Um die Erstellung und Fortschreibung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans zu ermöglichen, haben die Gemeinden jeweils zu Jahresende einen Abfallwirtschaftsbericht zu erstellen und der Landesregierung bis zum 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln.
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(4) Die Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans kann auch mittels des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen. Um eine Auswertung der Berichte durch den automationsunterstützten Datenverkehr zu erleichtern, hat die Landesregierung entsprechende Unterlagen (z. B. Formblätter, Datenträger), den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung, auf die Bedürfnisse der Verbraucher, auf die Darbietung von Produkten, auf die Herstellungs- und Verpackungskosten, sowie die volkswirtschaftlichen Auswirkungen und die technische Durchführbarkeit Bedacht zu nehmen.