§ 7 NÖ AWG 1992 Förderung der Abfallvermeidung und -verwertung

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgegebenen Ziele und Grundsätze anzubieten.

(2) Das Land kann Investitionen fördern, die eine Abfallvermeidung und -verwertung bewirken.

(3) Auf Förderungen nach den Abs. 1 und 2 besteht kein Rechtsanspruch.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgegebenen Ziele und Grundsätze anzubieten.

(2) Das Land kann Investitionen fördern, die eine Abfallvermeidung und -verwertung bewirken.

(3) Auf Förderungen nach den Abs. 1 und 2 besteht kein Rechtsanspruch.

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