§ 7 NÖ AWG 1992 (weggefallen)

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgegebenen Ziele und Grundsätze anzubieten§ 7 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

(2) Das Land kann Investitionen fördern, die eine Abfallvermeidung und -verwertung bewirken.

(3) Auf Förderungen nach den Abs. 1 und 2 besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.07.2022
(1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgegebenen Ziele und Grundsätze anzubieten§ 7 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

(2) Das Land kann Investitionen fördern, die eine Abfallvermeidung und -verwertung bewirken.

(3) Auf Förderungen nach den Abs. 1 und 2 besteht kein Rechtsanspruch.

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