Gesetzesaktualisierungen

387 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 41-50 von 387

32 Paragrafen zu Bgld. Gemeindeverbandsgesetz (Bgld. GVG) aktualisiert


§ 31 Bgld. GVG

(1) Durch dieses Gesetz werden bestehende landesgesetzliche Vorschriften über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden nicht berührt.(2) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.(3) Der 6. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2009 tritt rückwirkend mit 31. Dezemb... mehr lesen...


§ 30 Bgld. GVG Kostenaufteilung

Die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Verhältnis der bei der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl dieser Gemeinden aufzuteilen. mehr lesen...


§ 29 Bgld. GVG Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus der Obfrau oder dem Obmann als Vorsitzende oder Vorsitzender und den übrigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines Mitglieds der Verbandsversammlung erfolgt durch jene Person, die es als Bürgermeisteri... mehr lesen...


§ 28 Bgld. GVG Obfrau, Obmann

(1) Obfrau oder Obmann des Verbandes ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat.(2) Hat der Verband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist die Obfrau oder der Obmann des Verbandes von der Verbandsversammlung zu wählen.(3) ... mehr lesen...


§ 27 Bgld. GVG Organe

Die Organe des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes sinda)die Obfrau oder der Obmann undb)die Verbandsversammlung. mehr lesen...


§ 26 Bgld. GVG § 26

Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetz oder im Wege der Vollziehung des Bundes gebildet werden, gelten die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes. mehr lesen...


§ 25 Bgld. GVG Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme von Kundmachungen nach § 21 solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 24 Bgld. GVG Aufsicht

Der Gemeindeverband unterliegt - soweit er Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt - der Aufsicht der Landesregierung. Die Vorschriften des 6. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils gelte... mehr lesen...


§ 23 Bgld. GVG Haushaltsführung

Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes die Bestimmungen des 4. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. mehr lesen...


§ 22 Bgld. GVG Beschwerde

Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen. mehr lesen...


§ 21 Bgld. GVG Kundmachung von Verordnungen

(1) Verordnungen gemäß §§ 4 Abs. 4, 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, 18 Abs. 1 und 20 sind von den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Die Dauer des Anschlages hat zwei Wochen zu betragen.(2) Verordnungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobm... mehr lesen...


§ 20 Bgld. GVG Änderung der Satzung und Auflösung des

(1) Änderungen der Satzung haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 18 zu erfolgen.(2) Für die Auflösung des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 sinngemäß. mehr lesen...


§ 19 Bgld. GVG Übertragener Wirkungsbereich

(1) Die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Verbandsobmann, im Falle dessen Verhinderung vom Verbandsobmannstellvertreter besorgt. Sie sind hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden, der Landesregierung verantwortlich und können von dies... mehr lesen...


§ 18 Bgld. GVG Bildung durch Verordnung

(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes können im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches oder der privatrechtlichen Tätigkeit durch Verordnung der Landesregierung Gemeindeverbände gebildet werden.... mehr lesen...


§ 17 Bgld. GVG Auflösung des Gemeindeverbandes

(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgta)durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen oderb)durch Verordnung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden, wennaa)eine geordnete Führung der Geschäfte des Gemeindeverbandes nicht ... mehr lesen...


§ 16 Bgld. GVG Beitritt und Austritt von Gemeinden

(1) Einem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihren Austritt aus dem Gemeindeverband erklären.(2) Bei der Beschlußfassung über den Austritt einer Gemein... mehr lesen...


§ 15 Bgld. GVG Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung

(1) In der Satzung ist zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß den verbandsangehörigen Gemeinden vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Gemeindeverband bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Gemeindeverbandes zustehen.(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für di... mehr lesen...


§ 14 Bgld. GVG Entscheidung über Streitigkeiten

Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet mit Ausnahme von Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Landesregierung. mehr lesen...


§ 13 Bgld. GVG Kostenersätze

(1) Der durch Einnamen nicht gedeckte Aufwand des Gemeindeverbandes ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.(2) Der Kostenersatz ist in der Satzung zu regeln. Die Aufteilung des nicht gedeckten Aufwandes des Gemeindeverbandes hat unter Berücksichtigunga)des Nutzens, den die einzelne... mehr lesen...


§ 12 Bgld. GVG Schriftliche Ausfertigungen, Urkunden

(1) Schriftliche Ausfertigungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann, Urkunden über Rechtsgeschäfte, die gemäß § 9 Abs. 4 lit. d vom Verbandsvorstand abzuschließen sind, vom Verbandsobmann und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes oder im Falle des § 8 Abs. 4 lit. i von einem we... mehr lesen...


§ 11 Bgld. GVG Geschäftsführung

Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Geschäftsführung der Verbandsorgane unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 43, § 45 Abs. 1 bis 5, § 45 Abs. 6 erster Satz und § 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden ... mehr lesen...


§ 10 Bgld. GVG Verbandsobmann

(1) Dem Verbandsobmann obliegena)die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,b)die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse,c)die Besorgung behördlicher Aufgaben in erster Instanz,d)die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes einschließlich der Le... mehr lesen...


§ 9 Bgld. GVG Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und zumindest drei weiteren Mitgliedern. Der Verbandsvorstand ist aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung zu bestellen.(2) Die Funktionsdauer des Verbandsvorstandes beginnt mit der Bestellung se... mehr lesen...


§ 8 Bgld. GVG Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus gewählten Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Für jedes zu entsendende Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in der Verbandsversammlung mit wenigstens einer Stimme vertreten sein. Ist ein Verband... mehr lesen...


§ 7 Bgld. GVG Organe des Gemeindeverbandes

(1) Organe des Gemeindeverbandes sinda)die Verbandsversammlung,b)der Verbandsvorstand,c)der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter.(2) Die Satzung kann die Bildung von Ausschüssen und Hilfsorganen vorsehen.(3) Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es auf Grund ... mehr lesen...


§ 6 Bgld. GVG Name und Sitz des Gemeindeverbandes

(1) Dem Namen eines Gemeindeverbandes ist die Bezeichnung „Gemeindeverband“ zusammen mit der Nennung des Aufgabenbereiches voranzustellen. Er hat eine örtliche Bestimmung zu enthalten und ist so zu wählen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ist letzteres gewährleistet, kann die Nennung des A... mehr lesen...


§ 5 Bgld. GVG Satzung

Die Satzung hat zu enthaltena)Name und Sitz des Gemeindeverbandes;b)Namen der beteiligten Gemeinden;c)Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Aufgaben;d)Organe des Gemeindeverbandes, einschließlich der Bestellung, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegiale... mehr lesen...


§ 4 Bgld. GVG Bildung durch Vereinbarung

(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.(2) Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat die übereinstimmenden Willenserklärungen der Gemeinden und die Satzung zu enthalten. Die Vereinbarung ist schri... mehr lesen...


§ 3 Bgld. GVG Rechtliche Stellung

Der Gemeindeverband besitzt im Rahmen der zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. mehr lesen...


§ 2 Bgld. GVG Bildung von Gemeindeverbänden

Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgta)durch schriftliche Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oderb)unmittelbar durch Gesetz oder im Wege der Vollziehung durch die zuständige Verwaltungsbehörde. mehr lesen...


§ 1 Bgld. GVG Anwendungsbereich

(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben der Gemeinde können Gemeindeverbände gebildet werden.(2) Die vom Gemeindeverband zu besorgenden Aufgaben können solche des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, insbesondere auch Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten sein.(3) E... mehr lesen...


Bgld. Gemeindeverbandsgesetz (Bgld. GVG) Fundstelle

Gesetz vom 17. Dezember 1986 über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden (Bgld. Gemeindeverbandsgesetz)StF: LGBl. Nr. 20/1987 (XIV. Gp. RV 223 AB 225) Änderung LGBl. Nr. 43/2009 (XIX. Gp. IA 1102 AB 1114)LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

41 Paragrafen zu Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG (K-LHG) aktualisiert


§ 35 K-LHG (weggefallen)

§ 35 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 K-LHG (weggefallen)

§ 34 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 K-LHG (weggefallen)

§ 33 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 K-LHG (weggefallen)

§ 32 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 K-LHG (weggefallen)

§ 31 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 K-LHG (weggefallen)

§ 30 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 29a K-LHG (weggefallen)

§ 29a K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 K-LHG (weggefallen)

§ 29 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 K-LHG (weggefallen)

§ 28 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 K-LHG (weggefallen)

§ 27 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 K-LHG (weggefallen)

§ 26 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 K-LHG (weggefallen)

§ 25 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 K-LHG (weggefallen)

§ 24 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 23a K-LHG (weggefallen)

§ 23a K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 K-LHG (weggefallen)

§ 23 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 K-LHG (weggefallen)

§ 22 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 K-LHG (weggefallen)

§ 21 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 K-LHG (weggefallen)

§ 20 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 K-LHG (weggefallen)

§ 19 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 K-LHG (weggefallen)

§ 18 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 K-LHG (weggefallen)

§ 17 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 K-LHG (weggefallen)

§ 16 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 K-LHG (weggefallen)

§ 15 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 K-LHG (weggefallen)

§ 14 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 K-LHG (weggefallen)

§ 13 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 12b K-LHG (weggefallen)

§ 12b K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 12a K-LHG (weggefallen)

§ 12a K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 K-LHG (weggefallen)

§ 12 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 K-LHG (weggefallen)

§ 11 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 K-LHG (weggefallen)

§ 10 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 K-LHG (weggefallen)

§ 9 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 K-LHG (weggefallen)

§ 8 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 K-LHG (weggefallen)

§ 7 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 K-LHG (weggefallen)

§ 6 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 5a K-LHG (weggefallen)

§ 5a K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 K-LHG (weggefallen)

§ 5 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 K-LHG (weggefallen)

§ 4 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-LHG (weggefallen)

§ 3 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-LHG (weggefallen)

§ 2 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-LHG (weggefallen)

§ 1 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. mehr lesen...


Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG (K-LHG) Fundstelle

Übertragung von Beteiligungen(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die zu diesem Zeitpunkt durch die Kärntner Landesholding gehaltenen Beteiligungen an der1.Entwicklungsagentur Kärnten GmbH in Liquidation (FN 105412v), 2.Land Kärnten Beteiligungen GmbH (FN 98961g), 3.Kärntner ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

7 Paragrafen zu Auflösung der Kärntner Landesholding (K-AL) aktualisiert


§ 6 K-AL § 6

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...


§ 5 K-AL § 5

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten. mehr lesen...


§ 4 K-AL § 4

(1) Mit dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 hat der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ die Löschung der Kärntner Landesholding im Firmenbuch zu veranlassen.(2) Der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ hat die Bücher und Schriften der Kärntner Landesholding auf sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der A... mehr lesen...


§ 3 K-AL § 3

(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der landesgesetzlich als Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landesholding in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein; dies gilt n... mehr lesen...


§ 2 K-AL § 2

(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die zu diesem Zeitpunkt durch die Kärntner Landesholding gehaltenen Beteiligungen an der1.Entwicklungsagentur Kärnten GmbH in Liquidation (FN 105412v),2.Land Kärnten Beteiligungen GmbH (FN 98961g),3.Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft ... mehr lesen...


§ 1 K-AL § 1

(1) Das Gesetz über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG), LGBl. Nr. 37/199... mehr lesen...


Auflösung der Kärntner Landesholding (K-AL) Fundstelle

Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wirdStF: LGBl. Nr. 28/2016 Änderung LGBl Nr 15/2017 in Bearbeitung mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

49 Paragrafen zu Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages (K-UAG) aktualisiert


Anl. 1 K-UAG

(1) Es treten in Kraft: 1.Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,2.           Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten,3.           Art. V Z 2 und ... mehr lesen...


§ 47 K-UAG § 47

(1) Ist am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist auf ihn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Rechtslage anzuwenden.(2) Solange ein Untersuchungsausschuss im Sinn des Abs. 1 seinen Bericht an den Landtag nicht erstattet hat, kann ein An... mehr lesen...


§ 46 K-UAG § 46

Soweit sich die in diesem Landesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 45 K-UAG § 45

(1) Wer vor dem Untersuchungsausschuss als Auskunftsperson bei seiner Befragung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.(2) Wer eine falsche Beweisaussage (A... mehr lesen...


§ 44 K-UAG § 44

(1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2.000 Euro bis 10.000 Euro in Betracht.(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage zu einer zuläs... mehr lesen...


§ 43 K-UAG § 43

(1) Sachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtags reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Das Landtagsamt hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. ... mehr lesen...


§ 42 K-UAG § 42

Einer Auskunftsperson, die zum Zweck der Befragung von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtages reisen muss, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Das Landtagsamt hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Die für Landesbediensteten geltenden Reisegebührenvorschriften sin... mehr lesen...


§ 41 K-UAG § 41

(1) Binnen drei Monaten nach dem Ende der Beweisaufnahme hat der Obmann des Untersuchungsausschusses den Entwurf eines schriftlichen Schlussberichts nach Maßgabe des Abs. 3 zu erstellen und dem Untersuchungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung (§ 8 Abs. 1) vorzulegen. Im Fall der Beschluss... mehr lesen...


§ 40 K-UAG § 40

(1) Die Beweisaufnahme endet, sofern dies nicht früher mit Feststellung des Obmanns gemäß § 11 Abs. 3 geschieht, spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, jedenfalls aber fünf Monate vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages nach Art. 14 Abs. 1 K-LV... mehr lesen...


§ 39 K-UAG § 39

Zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes kann der Untersuchungsausschuss aufgrund eines Beweisbeschlusses oder einer ergänzenden Beweisanforderung auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung eines bestellten Sachverständigen, vornehmen. mehr lesen...


§ 38 K-UAG § 38

Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ein Vorgehen nach den §§ 12 und 15 vorlegen. mehr lesen...


§ 37 K-UAG § 37

(1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu ... mehr lesen...


§ 36 K-UAG § 36

(1) Ist für die Aufnahme eines Beweises ein Sachverständiger notwendig, so kann der Untersuchungsausschuss diesen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellen. Dabei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der... mehr lesen...


§ 35 K-UAG § 35

Auf Verlangen des Untersuchungsausschusses nach Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 1 hat der Landesrechnungshof zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften... mehr lesen...


§ 34 K-UAG § 34

Die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet, einem Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Wenn an ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte de... mehr lesen...


§ 33 K-UAG § 33

Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden. mehr lesen...


§ 32 K-UAG § 32

Die Niederschrift der Befragung ist der Auskunftsperson nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson kann innerhalb einer Woche ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung sowie wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift gegenüber dem Landtagsamt er... mehr lesen...


§ 31 K-UAG § 31

(1) Bei der Befragung von Auskunftspersonen hat der Präsident des Landtages der Öffentlichkeit und Medienvertretern nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt zu gewähren. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Führung der Niederschrift und der Übertragung innerhalb der ... mehr lesen...


§ 30 K-UAG § 30

(1) Jede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.(2) Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftspe... mehr lesen...


§ 29 K-UAG § 29

(1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß § 33 anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Obmann verlangt, glaubhaft zu ma... mehr lesen...


§ 28 K-UAG § 28

(1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:1.über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;2.über Fragen, d... mehr lesen...


§ 27 K-UAG § 27

(1) Bezieht sich eine Frage gemäß § 26 auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Rechtsbeistand zur Einsichtnahme vorzulegen.(2) Ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Rechtsbeistand kann daraufhin eine Unterbrechung der Sitzung zur Du... mehr lesen...


§ 26 K-UAG § 26

(1) Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es... mehr lesen...


§ 25 K-UAG § 25

(1) Der Obmann führt die Rednerliste und erteilt im Anschluss an die einleitende Stellungnahme den Ausschussmitgliedern das Wort zur Befragung der Auskunftsperson.(2) Der Obmann hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient o... mehr lesen...


§ 24 K-UAG § 24

(1) Der Obmann des Untersuchungsausschusses hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.(2) Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind. mehr lesen...


§ 23 K-UAG § 23

Der Obmann des Untersuchungsausschusses hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen ... mehr lesen...


§ 22 K-UAG § 22

(1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.(2) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschussmi... mehr lesen...


§ 21 K-UAG § 21

(1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 17 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bezirksgericht Klagenfurt die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 44 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.(2) Der Unte... mehr lesen...


§ 20 K-UAG § 20

Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde oder der Dienstgeber aufgrund der Verständigung gemäß § 17 Abs. 3 für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in nichtöffent... mehr lesen...


§ 19 K-UAG § 19

Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:1.Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben;2.Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlich... mehr lesen...


§ 18 K-UAG § 18

Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß § 28. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht1.sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 30 begleiten zu lass... mehr lesen...


§ 17 K-UAG § 17

(1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.(2) Der Obmann ha... mehr lesen...


§ 16 K-UAG § 16

(1) Ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Im Verlangen sind die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen. Es kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten und ist unt... mehr lesen...


§ 15 K-UAG § 15

Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedacht... mehr lesen...


§ 14 K-UAG § 14

Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen hat der Obmann dem Präsidenten des Landtages und dieser an die von der Untersuchung betroffenen Organe unverzüglich zu übermitteln. mehr lesen...


§ 13 K-UAG § 13

(1) Ein Viertel der Ausschussmitglieder kann in einer Sitzung des Ausschusses ergänzende Beweisanforderungen schriftlich verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestre... mehr lesen...


§ 12 K-UAG § 12

(1) Ein Beweisbeschluss wird aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses gefasst.(2) In den Beweisbeschlüssen sind die Tatsachen, über die Beweise zu erheben sind, sowie die Beweismittel genau zu bezeichnen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe... mehr lesen...


§ 11 K-UAG § 11

(1) Der Untersuchungsausschuss ist befugt, Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu erheben. Beweise werden aufgrund von Beweisbeschlüssen, der ergänzenden Beweisanforderungen sowie der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen erhoben.(2) Als Beweismittel kann alles verwendet w... mehr lesen...


§ 10 K-UAG § 10

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse anzuwenden. mehr lesen...


§ 9 K-UAG § 9

(1) Sitzungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich, sofern sie der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen und dabei die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird (§ 31). Sitzungen des Untersuchungsausschusses, die nicht der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverst... mehr lesen...


§ 8 K-UAG § 8

(1) Zu einem Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss über1.die Vertraulicherkläru... mehr lesen...


§ 7 K-UAG § 7

(1) Der Rechtsbeistand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Obmann zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Obmann die Befragung zu unterbrechen.(2) Der Rechtsbeistand hat den Untersuchungsausschu... mehr lesen...


§ 6 K-UAG § 6

(1) Als Rechtsbeistand und als sein Stellvertreter kommen rechtskundige Personen in Betracht, vorzugsweise solche, die1.zum Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 oder gemäß Art. 134 Abs. 7 B-VG oder zum Staatsanwalt ernannt worden oder Personen sonstiger juristischer Berufsstellungen sind und2.sich im dau... mehr lesen...


§ 5 K-UAG § 5

(1) Für die Dauer der Gesetzgebungsperiode hat der Präsident des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz und nach Einholung von Vorschlägen der in Betracht kommenden Interessenvertretungen eine ständige Liste von Personen zu führen, die die persönlichen Voraussetzungen für die Funktion ... mehr lesen...


§ 4 K-UAG § 4

(1) Der Obmann führt den Vorsitz in den Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er hat sich bei der Vorsitzführung und bei der Durchführung der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen mit dem Rechtsbeistand zu beraten; bei seinen Entscheidungen hat der Obmann die Rechtsmeinung des Re... mehr lesen...


§ 3 K-UAG § 3

(1) Obmann des Untersuchungsausschusses ist das nach § 1 Abs. 7 einvernehmlich benannte Mitglied des Untersuchungsausschusses. Kommt eine einvernehmliche Benennung nicht zustande, so gilt das an Jahren älteste Mitglied aus dem Kreis der von den Parteien gemäß § 1 Abs. 7 entsendeten Mitglieder des... mehr lesen...


§ 2 K-UAG § 2

(1) Der Landtag hat in seiner ersten Sitzung die Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen – unbeschadet des Abs. 2 letzter Satz – festzusetzen.(2) Den im Landtag vertretenen Parteien steht jeweils das Recht auf Entsendung von Mitgliedern in einen nach § 1 eingesetzten Untersuchungsausschu... mehr lesen...


§ 1 K-UAG § 1

(1) Zur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ist auf schriftlichen Antrag eines ... mehr lesen...


Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages (K-UAG) Fundstelle

Gesetz über Untersuchungsauschüsse des Kärntner Landtages - K-UAGStF: LGBl. Nr. 17/2016 Änderung LGBl Nr 25/2017Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsverzeichnis1. AbschnittEinrichtung von Untersuchungsausschüssen§1                Einsetzung eines Untersuchungsausschusses§2          ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

31 Paragrafen zu Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz (K-AFG) aktualisiert


§ 29 K-AFG § 29

(1) Für die Auflösung des Fonds ist ein Landesgesetz erforderlich. Die Auflösung des Fonds kann erst erfolgen, wenn die Aufgaben des Fonds gemäß § 3 vollständig erfüllt sind.(2) Bei der Auflösung des Fonds werden die Art der Durchführung der Liquidation und die Verwendung des Vermögens bestimmt. ... mehr lesen...


§ 28a K-AFG § 28a

Rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge durch den Fonds gemäß § 3 Abs. 1 gelten nicht als Großvorhaben im Sinne des § 10 Abs. 2 des Kärntner Landesrechnungshofgesetzes 1996 – K-LRHG, LGBl. Nr. 91/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2012. mehr lesen...


§ 28 K-AFG § 28

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten. mehr lesen...


§ 27 K-AFG § 27

Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung des Fonds Berufenen auszustellen. mehr lesen...


§ 26 K-AFG § 26

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und die aufgabengemäße Verwendung des Vermögens des Fonds.(2) Au... mehr lesen...


§ 25 K-AFG § 25

Folgende Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung der Landesregierung:1.der Voranschlag und dessen Änderungen,2.der Jahresabschluss,3.die Geschäftsordnung des Kuratoriums,4.die Entlastung des Kuratoriums,5.die Veräußerung von Beteiligungen,6.die Übernahme von Haftungen durch den Fonds. mehr lesen...


§ 24 K-AFG § 24

Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. mehr lesen...


§ 23 K-AFG § 23

(1) Die Gebarung des Fonds hat sich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Fonds nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie ve... mehr lesen...


§ 22 K-AFG § 22

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:1.Zuwendungen aus Mitteln des Landes,2.Erträgnisse veranlagter Fondsmittel,3.die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten durch den Fonds,4.durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse. mehr lesen...


§ 21 K-AFG § 21

Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach arbeits- oder dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder der Organe des Fonds, Personen, die beim Fonds ihren Dienst verrichten, sowie Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen, zu... mehr lesen...


§ 20 K-AFG § 20

(1) Die Mitarbeiter des Fonds unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Vorgesetzten und sind an seine Weisungen gebunden.(2) Der Vorstand darf Mitarbeiter des Fonds nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen. mehr lesen...


§ 19 K-AFG § 19

(1) Beim Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.(2) Dieser Geschäftsstelle obliegt unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte des Fonds sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds dienen. Der Geschäftsstelle obliegen daher insb... mehr lesen...


§ 18 K-AFG § 18

Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen. mehr lesen...


§ 17 K-AFG § 17

(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.(2) Das Kuratorium darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Geschäfte verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratori... mehr lesen...


§ 16 K-AFG § 16

(1) An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen nur teilnehmen:1.Personen, die dem Kuratorium angehören;2.die Mitglieder des Vorstandes;3.der Aufsichtskommissär (Stellvertreter);4.Sachverständige und Auskunftspersonen, die zur Beratung beigezogen werden.(2) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die... mehr lesen...


§ 15 K-AFG § 15

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vierteljährlich einzuberufen. Zwei Mitglieder des Kuratoriums gemeinsam oder der Vorstand können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Kuratoriums unverzügli... mehr lesen...


§ 14 K-AFG § 14

(1) Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Fonds führen oder mit diesem oder Gesellschaften, an denen der Fonds zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, Werkv... mehr lesen...


§ 13 K-AFG § 13

(1) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium erlischt durch1.Ende der Funktionsdauer,2.Verzicht,3.Abberufung,4.Tod,5.Auflösung des Fonds.(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums ab... mehr lesen...


§ 12 K-AFG § 12

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.(2) Das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums hat der Bundesminister für Finanzen. Die Landesregierung hat innerhalb einer angemessenen Frist einzuladen, der Landesregierung den Vo... mehr lesen...


§ 11 K-AFG § 11

Der Vorstand hat dem Kuratorium regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich über den Gang der Geschäfte des Fonds und die Lage des Fonds, in wichtigen Angelegenheiten jedoch sofort, Bericht zu erstatten. mehr lesen...


§ 10 K-AFG § 10

(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand des Fonds erlischt durch1.Ende der Funktionsdauer,2.Verzicht,3.Abberufung,4.Tod,5. Auflösung des Fonds.(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Kuratorium zu erklären.(3) Das Kuratorium hat ein Mitglied des Vorstandes abzub... mehr lesen...


§ 9 K-AFG § 9

(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums weder ein Unternehmen betreiben, noch im Geschäftszweig des Fonds für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums sich auch nicht an einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellsch... mehr lesen...


§ 8 K-AFG § 8

(1) Der Vorstand ist dem Fonds gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die das Kuratorium für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 ergeben.(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretu... mehr lesen...


§ 7 K-AFG § 7

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fonds in eigener Verantwortung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.(2) Der Vorstand hat die für die Aufgabenerfüllung gemäß § 3 erforderlichen Handlungen zu setzen. Es ist ein Konzept zum Erwerb von Schuldtitel bzw. zur Leistung entsprechender Au... mehr lesen...


§ 6 K-AFG § 6

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, so ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Best... mehr lesen...


§ 5 K-AFG § 5

(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.(2) Verstoßen Mitglieder der Organe gegen di... mehr lesen...


§ 4 K-AFG § 4

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds sind folgende Organe berufen:1.der Vorstand und2.das Kuratorium.(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dem Vorstand d... mehr lesen...


§ 3 K-AFG § 3

(1) Aufgabe des Fonds ist1.Schuldtitel, für die durch Landesgesetz eine Haftung des Landes angeordnet wurde, rechtsgeschäftlich zu erwerben, zu verwalten und zu verwerten, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art. 13 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930,... mehr lesen...


§ 2 K-AFG § 2

(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds“ – im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet. Er ist in das Firmenbuch einzutragen.(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. mehr lesen...


§ 1 K-AFG § 1

Dieses Gesetz dient der Abwehr der Bedrohung und der Risiken aus durch Landesgesetz angeordneten Haftungen des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger gemäß dem Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, sowie de... mehr lesen...


Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz (K-AFG) Fundstelle

Gesetz vom 5. November 2015, mit dem der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds eingerichtet wird (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz - K-AFG)StF: LGBl. Nr. 65/2015 Änderung LGBl Nr 78/2015LGBl Nr 52/2016LGBl Nr 15/2017Anmerkung In Bearbeitung mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

4 Paragrafen zu Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz - K-BKG (K-BKG) aktualisiert


Anl. 1 K-BKG (

LGBl Nr 82/2015)Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. mehr lesen...


§ 2 K-BKG Gemeinsame Bestimmungen für die Haushaltsjahre ab 2013

(1) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2018 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 der Ve... mehr lesen...


§ 1 K-BKG Grundsätze der Haushaltsführung

Das Land Kärnten hat bei der Besorgung seiner Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen. Dabei ist auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land Kärnten Bedacht zu nehmen. mehr lesen...


Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz - K-BKG (K-BKG) Fundstelle

Gesetz vom 16. Dezember 2011, mit dem der Kärntner Landeshaushalt konsolidiert wird (Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz – K-BKG)*StF: LGBl Nr 7/2012 Änderung LGBl Nr 4/2015LGBl Nr 82/2015 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

8 Paragrafen zu Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014 (K-VPPV 2014) aktualisiert


§ 7 K-VPPV 2014 (weggefallen)

§ 7 K-VPPV 2014 seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 K-VPPV 2014 (weggefallen)

§ 6 K-VPPV 2014 seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 K-VPPV 2014 (weggefallen)

§ 5 K-VPPV 2014 seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 K-VPPV 2014 (weggefallen)

§ 4 K-VPPV 2014 seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-VPPV 2014 (weggefallen)

§ 3 K-VPPV 2014 seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-VPPV 2014 (weggefallen)

§ 2 K-VPPV 2014 seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-VPPV 2014 (weggefallen)

§ 1 K-VPPV 2014 seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014 (K-VPPV 2014) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014 (K-VPPV 2014) Fundstelle seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

15 Paragrafen zu Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrensverordnung – K-PfLAV (K-PfLAV) aktualisiert


§ 13 K-PfLAV (weggefallen)

§ 13 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 12a K-PfLAV (weggefallen)

§ 12a K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 K-PfLAV (weggefallen)

§ 12 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 K-PfLAV (weggefallen)

§ 11 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 K-PfLAV (weggefallen)

§ 10 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 K-PfLAV (weggefallen)

§ 9 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 K-PfLAV (weggefallen)

§ 8 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 K-PfLAV (weggefallen)

§ 7 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 K-PfLAV (weggefallen)

§ 6 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 K-PfLAV (weggefallen)

§ 5 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 K-PfLAV (weggefallen)

§ 4 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-PfLAV (weggefallen)

§ 3 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-PfLAV (weggefallen)

§ 2 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-PfLAV (weggefallen)

§ 1 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrensverordnung – K-PfLAV (K-PfLAV) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrensverordnung – K-PfLAV (K-PfLAV) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

33 Paragrafen zu Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014 (K-VergRG 2014) aktualisiert


§ 32 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 32 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 31 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 30 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 29 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 28 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 27 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 26 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 25 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 24 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 23 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 22 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 21 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 20 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 19 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 18 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 17 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 16 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 15 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 14 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 13 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 12 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 11 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 10 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 9 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 8 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 7 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 6 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 5 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 4 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 3 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 2 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-VergRG 2014 (weggefallen)

§ 1 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014 (K-VergRG 2014) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014 (K-VergRG 2014) Fundstelle seit 17.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

17 Paragrafen zu Kulturpflanzenschutzgesetz - K-KPSG (K-KPSG) aktualisiert


Anl. 1 K-KPSG (weggefallen)

Anl. 1 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 K-KPSG (weggefallen)

§ 15 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 K-KPSG (weggefallen)

§ 14 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 K-KPSG (weggefallen)

§ 13 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 K-KPSG (weggefallen)

§ 12 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 K-KPSG (weggefallen)

§ 11 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 K-KPSG (weggefallen)

§ 10 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 K-KPSG (weggefallen)

§ 9 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 K-KPSG (weggefallen)

§ 8 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 K-KPSG (weggefallen)

§ 7 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 K-KPSG (weggefallen)

§ 6 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 K-KPSG (weggefallen)

§ 5 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 K-KPSG (weggefallen)

§ 4 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-KPSG (weggefallen)

§ 3 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-KPSG (weggefallen)

§ 2 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-KPSG (weggefallen)

§ 1 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


Kulturpflanzenschutzgesetz - K-KPSG (K-KPSG) Fundstelle (weggefallen)

Kulturpflanzenschutzgesetz - K-KPSG (K-KPSG) Fundstelle seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
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