§ 10 K-BASV (weggefallen)

Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2022 bis 31.12.9999
Auf Anträge auf Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen finden die Bestimmungen des § 6Abs. 2 lit§ 10 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. a, b, f, h und i, des § 6 Abs. 3 lit. a und des § 6 Abs. 3 lit. b Z 1 bis 3 Anwendung.

Stand vor dem 13.07.2022

In Kraft vom 01.10.2012 bis 13.07.2022
Auf Anträge auf Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen finden die Bestimmungen des § 6Abs. 2 lit§ 10 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. a, b, f, h und i, des § 6 Abs. 3 lit. a und des § 6 Abs. 3 lit. b Z 1 bis 3 Anwendung.

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