Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.01.2021
Auf Anträge auf Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen finden die Bestimmungen des § 6Abs. 2 lit. a, b, f, h und i, des § 6 Abs. 3 lit. a und des § 6 Abs. 3 lit. b Z 1 bis 3 Anwendung.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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