Auf Anträge auf Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 lit. a und b und Abs. 4 lit. a mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen außer der beabsichtigten Änderung der Verwendung auch die bisherige Verwendung ersichtlich zu machen ist.
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