§ 9 K-BASV (weggefallen)

Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2022 bis 31.12.9999
Auf Anträge auf Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 lit§ 9 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. a und b und Abs. 4 lit. a mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen außer der beabsichtigten Änderung der Verwendung auch die bisherige Verwendung ersichtlich zu machen ist.

Stand vor dem 13.07.2022

In Kraft vom 01.10.2012 bis 13.07.2022
Auf Anträge auf Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 lit§ 9 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. a und b und Abs. 4 lit. a mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen außer der beabsichtigten Änderung der Verwendung auch die bisherige Verwendung ersichtlich zu machen ist.

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