§ 12 K-KMG § 12

Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999

Die(1) Fehler in Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung ist beim Amtkönnen durch Kundmachung in der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden währendKärntner Landeszeitung berichtigt werden.

(2) Die Berichtigung ist durch jene Stelle zu veranlassen, der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für jedermann zur Einsicht aufzulegendie zu berichtigende Verlautbarung zuzurechnen ist.

(3) Berichtigungsfähige Fehler in Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sind:

1.

Abweichungen einer Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung vom Original der Verlautbarung;

2.

Fehler, die bei der inneren Einrichtung der Kärntner Landeszeitung (Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind;

3.

Fehler, die bei der Gliederung nach Jahrgängen oder der Nummerierung der Kärntner Landeszeitung unterlaufen sind;

Berichtigungen im Sinne dieses Absatzes sind unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der Verlautbarung geändert werden würde.

(4) Verlautbarungen, denen keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, können, soweit bundes- oder landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auch über die in Abs. 3 genannten Fehler hinaus berichtigt werden.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.06.1986 bis 30.09.2016

Die(1) Fehler in Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung ist beim Amtkönnen durch Kundmachung in der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden währendKärntner Landeszeitung berichtigt werden.

(2) Die Berichtigung ist durch jene Stelle zu veranlassen, der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für jedermann zur Einsicht aufzulegendie zu berichtigende Verlautbarung zuzurechnen ist.

(3) Berichtigungsfähige Fehler in Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sind:

1.

Abweichungen einer Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung vom Original der Verlautbarung;

2.

Fehler, die bei der inneren Einrichtung der Kärntner Landeszeitung (Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind;

3.

Fehler, die bei der Gliederung nach Jahrgängen oder der Nummerierung der Kärntner Landeszeitung unterlaufen sind;

Berichtigungen im Sinne dieses Absatzes sind unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der Verlautbarung geändert werden würde.

(4) Verlautbarungen, denen keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, können, soweit bundes- oder landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auch über die in Abs. 3 genannten Fehler hinaus berichtigt werden.

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