§ 9 K-KPSG (weggefallen)

Kulturpflanzenschutzgesetz - K-KPSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Sachverständige der Kommission der Europäischen Union oder anderer Mitgliedstaaten, die der Kommission zur Verfügung gestellt wurden, können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz begleiten, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist§ 9 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu übermitteln.

(3) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies

a)

zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

b)

aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.09.2011 bis 13.12.2019
(1) Sachverständige der Kommission der Europäischen Union oder anderer Mitgliedstaaten, die der Kommission zur Verfügung gestellt wurden, können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz begleiten, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist§ 9 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu übermitteln.

(3) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies

a)

zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

b)

aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

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