§ 1 K-VPPV 2014 (weggefallen)

Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Auftraggeber nach § 3 und §§ 164 bis 166 BVergG 2006 und § 4 BVergGVS 2012, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, müssen Bekanntmachungen nach §§ 46 Abs. 1, 53 Abs. 1, 55 Abs. 2, 207 Abs. 1 und 219 AbsK-VPPV 2014 seit 23.05.2019 weggefallen. 2 BVergG 2006 und den §§ 38 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 47 Abs. 2 BVergGVS 2012 im Internet unter der Adresse www.ktn.gv.at/ausschreibungen veröffentlichen.

(2) Die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich der Europäischen Kommission zu übermitteln, bleibt durch Abs. 1 unberührt.

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.09.2019
(1) Auftraggeber nach § 3 und §§ 164 bis 166 BVergG 2006 und § 4 BVergGVS 2012, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, müssen Bekanntmachungen nach §§ 46 Abs. 1, 53 Abs. 1, 55 Abs. 2, 207 Abs. 1 und 219 AbsK-VPPV 2014 seit 23.05.2019 weggefallen. 2 BVergG 2006 und den §§ 38 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 47 Abs. 2 BVergGVS 2012 im Internet unter der Adresse www.ktn.gv.at/ausschreibungen veröffentlichen.

(2) Die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich der Europäischen Kommission zu übermitteln, bleibt durch Abs. 1 unberührt.

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