§ 3 K-BASV (weggefallen)

Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2022 bis 31.12.9999
Allen Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung ist, bezogen auf die angrenzenden oder jene Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind, ein Verzeichnis der Eigentümer (Miteigentümer) mit Angabe der Wohnadresse und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Wohnungseigentümer gemäß § 23 Abs§ 3 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. 2 lit. b Kärntner Bauordnung 1996 mit Angabe der Wohnadresse anzuschließen.

Stand vor dem 13.07.2022

In Kraft vom 01.10.2012 bis 13.07.2022
Allen Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung ist, bezogen auf die angrenzenden oder jene Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind, ein Verzeichnis der Eigentümer (Miteigentümer) mit Angabe der Wohnadresse und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Wohnungseigentümer gemäß § 23 Abs§ 3 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. 2 lit. b Kärntner Bauordnung 1996 mit Angabe der Wohnadresse anzuschließen.

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