§ 11 K-KMG § 11

Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999

Druckfehler(1) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in Verlautbarungen nach § 9 sinddringenden Fällen, in denen eine Kundmachung oder Veröffentlichung in der Kärntner Landeszeitung nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, können Kundmachungen oder Veröffentlichungen in der Kärntner Landeszeitung, sofern durch jene StelleGesetz nicht anderes bestimmt ist, statt in der Kärntner Landeszeitung in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichungen in periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen, durch Plakatierung und dergleichen) erfolgen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung von Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat die Kundmachung der Kärntner Landeszeitung in anderer dem Art. 35 Abs. 3c der Kärntner Landesverfassung entsprechender Weise zu berichtigen, der die zu berichtigende Verlautbarung zuzurechnen isterfolgen. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.09.2016

In Kraft vom 01.06.1986 bis 30.09.2016

Druckfehler(1) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in Verlautbarungen nach § 9 sinddringenden Fällen, in denen eine Kundmachung oder Veröffentlichung in der Kärntner Landeszeitung nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, können Kundmachungen oder Veröffentlichungen in der Kärntner Landeszeitung, sofern durch jene StelleGesetz nicht anderes bestimmt ist, statt in der Kärntner Landeszeitung in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichungen in periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen, durch Plakatierung und dergleichen) erfolgen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung von Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat die Kundmachung der Kärntner Landeszeitung in anderer dem Art. 35 Abs. 3c der Kärntner Landesverfassung entsprechender Weise zu berichtigen, der die zu berichtigende Verlautbarung zuzurechnen isterfolgen. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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