§ 11 K-KMG § 11

K-KMG - Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung oder Veröffentlichung in der Kärntner Landeszeitung nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, können Kundmachungen oder Veröffentlichungen in der Kärntner Landeszeitung, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, statt in der Kärntner Landeszeitung in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichungen in periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen, durch Plakatierung und dergleichen) erfolgen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung von Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat die Kundmachung der Kärntner Landeszeitung in anderer dem Art. 35 Abs. 3c der Kärntner Landesverfassung entsprechender Weise zu erfolgen. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.10.2016 bis 31.12.9999
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