§ 10 K-KMG § 10

K-KMG - Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich derer die Gesetze keine besondere Kundmachungsart vorsehen, sind jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich derer die Gesetze ausschließlich die ortsübliche Kundmachung oder die Kundmachung durch den Anschlag an Amtstafeln anordnen, sind auch in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(3) Die Bestimmungen des § 2a gelten sinngemäß für Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Abs. 1 und 2.

In Kraft seit 01.10.2016 bis 31.12.9999
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