Gesamte Rechtsvorschrift K-KMG

Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

K-KMG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz über das Kundmachungswesen (Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG)
StF: LGBl Nr 25/1986

§ 1 K-KMG § 1


(1) Die in § 2 genannten Rechtsvorschriften sind im „Landesgesetzblatt für das Land Kärnten“ – im Folgenden kurz als „Landesgesetzblatt“ bezeichnet – kundzumachen. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind vom Bundeskanzleramt unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 zur Abfrage bereit zu halten.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzleramt Dokumente, die im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem § 3 Abs. 1 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen, zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.

(3) Der Landeshauptmann darf für technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung der Kundmachung der zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rechtsinformationssystem des Bundes dienen, Dritte beauftragen.

(4) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat auf die Internetadresse gemäß Abs. 1 hinzuweisen.

(5) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im Intranet der Behörden des Landes Kärnten, bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu.

§ 2 K-KMG § 2


(1) Im Landesgesetzblatt sind, außer im Falle des § 5 Abs. 1, kundzumachen:

1.

Landesgesetze (Art. 35 Abs. 2 K-LVG);

2.

Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen;

3.

Staatsverträge des Landes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und die diese Staatsverträge betreffenden Erklärungen;

4.

Vereinbarungen des Landes mit anderen Ländern oder mit dem Bund im Sinne des Art. 15a B-VG einschließlich der diese Vereinbarungen betreffenden Erklärungen sowie die Verlautbarungen über Beitritte zu solchen Vereinbarungen und Kündigungen solcher Vereinbarungen;

5.

Verordnungen der Landesregierung, sofern durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;

6.

Verordnungen des Landeshauptmannes, sofern durch Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;

7.

Kundmachungen über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 140 B-VG;

8.

Kundmachungen über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139 B-VG;

9.

Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 138a und Art. 140a B-VG und Kundmachungen über die Aufhebung eines wiederverlautbarten Landesgesetzes nach Art. 139a B-VG und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139a B-VG;

10.

Satzungen von Unternehmen des Landes, die der Genehmigung durch den Landtag bedürfen (Art. 65 K-LVG);

11.

sonstige Kundmachungen, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist;

12.

Berichtigungen nach § 7 dieses Gesetzes.

(2) In das Landesgesetzblatt dürfen sonstige Kundmachungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes aufgenommen werden, an denen öffentliches Interesse besteht.

§ 2a K-KMG § 2a


(1) Enthalten Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 oder Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG Pläne oder andere Teile, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, kann an die Stelle ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt die Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bei geeigneten Dienststellen des Landes oder der Gemeinden treten. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Die in Abs. 1 vorgesehene Kundmachungsform ist in der Verordnung selbst festzulegen. Bei Verordnungen des Landeshauptmannes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 ist die in Abs. 1 vorgesehene Kundmachungsform nur zulässig, sofern durch Bundesrecht nicht anderes bestimmt ist. Die Auflage der nach Abs. 1 kundgemachten Verordnungen hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen.

(3) Bei Kundmachungen nach Abs. 1 durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Amt der Kärntner Landesregierung und bei jenen Dienststellen, bei welchen die Verordnungen zur öffentlichen Einsicht aufliegen, gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.

(4) Erklären Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 ÖNORMEN für verbindlich, genügt anstelle einer Textwiedergabe dieser ÖNORMEN ihre Zitierung im Landesgesetzblatt unter Angabe der Normnummer, des Titels und des Ausgabedatums, sofern in den sie enthaltenden Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Werden ÖNORMEN in Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 nur teilweise oder mit Abweichungen von der verlautbarten ÖNORM für verbindlich erklärt, so sind die verbindlich zu erklärenden Teile von den übrigen Teilen eindeutig abzugrenzen oder die Abweichungen eindeutig erkennbar zu machen.

(5) Werden in Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 andere technische Normen oder Richtlinien für verbindlich erklärt, gilt Abs. 4 sinngemäß. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Normen oder Richtlinien in deutscher Sprache abgefasst sind, von einer fachlich hierzu berufenen Stelle in Österreich herausgegeben oder vertrieben werden und von jeder Person bezogen werden können. Die Bezugsadresse ist in der Rechtsvorschrift genau zu bezeichnen.

(6) In Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6 für verbindlich erklärte ÖNORMEN und andere technische Normen und Richtlinien (Abs. 5) sind im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

§ 2b K-KMG (weggefallen)


§ 2b K-KMG seit 31.12.2013 weggefallen.

§ 2c K-KMG (weggefallen)


§ 2c K-KMG seit 31.12.2013 weggefallen.

§ 3 K-KMG § 3


(1) Dokumente, die im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.

(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Für jedes Dokument ist für eine geeignete elektronische Sicherung zu sorgen; die Kanzlei jener Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung, die für die Redaktion des Landesgesetzblattes für Kärnten zuständig ist, hat mindestens zwei beglaubigte Ausdrucke von jedem Dokument zwecks Archivierung herzustellen. Ein beglaubigter Ausdruck ist jeweils am Jahresende an das Kärntner Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.

§ 4 K-KMG § 4


(1) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.

(2) Der Landeshauptmann hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person sich unentgeltlich über die im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes kundgemachten Landesgesetzblätter informieren kann und gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke dieser sowie Ausdrucke oder Kopien der bis zum 31. Dezember 2013 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Kärntner Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften erhalten kann.

§ 5 K-KMG § 5


(1) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, können Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 6, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, statt im Landesgesetzblatt in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichungen in periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen, durch Plakatierung und dergleichen) kundgemacht werden.

(2) Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im Landesgesetzblatt in einer § 1 Abs. 1 und § 3 entsprechenden Form wiederzugeben. Die Wiedergabe der Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß Abs. 1, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der kundgemachten Rechtsvorschrift zu enthalten.

§ 6 K-KMG § 6


(1) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat die Kundmachung des Landesgesetzblattes in anderer dem Art. 35 Abs. 3c der Kärntner Landesverfassung entsprechender Weise zu erfolgen.

(2) Die so kundgemachten Landesgesetzblätter sind sobald wie möglich in einer § 1 Abs. 1 und § 3 entsprechenden Form im Rechtsinformationssystem des Bundes wiederzugeben. Für die Wiedergabe der Rechtsvorschriften gilt § 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

§ 7 K-KMG § 7


(1) Der Landeshauptmann kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen.

(2) Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

(3) Der Landeshauptmann hat, wenn in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen wurde, anlässlich der Kundmachung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.

§ 7a K-KMG § 7a


(1) Rechtsvorschriften nach § 2 Abs. 1 – ausgenommen Kundmachungen nach § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 – treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und sie nicht gemäß § 2a oder gemäß § 5 oder § 6 kundgemacht worden sind, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten.

(2) Rechtsvorschriften, die nach § 2a kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft.

(3) Rechtsvorschriften, die nach § 5 oder § 6 kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Werden diese Rechtsvorschriften durch Herausgabe und Versendung eines Landesgesetzblattes für Kärnten in gedruckter Form kundgemacht, so treten sie, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Landesgesetzblatt, das die Kundmachung enthält, herausgegeben wird. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat den Tag der Herausgabe zu enthalten. An diesem Tag hat, wenn die Herausgabe des Landesgesetzblattes in gedruckter Form erfolgt, auch die Versendung zu erfolgen.

(4) Rechtsvorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im gesamten Landesgebiet.

§ 7b K-KMG § 7b


(1) Daten, die nur der Information über das Recht des Landes Kärnten dienen, können im Internet unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ und der Internetadresse „www.landesrecht.ktn.gv.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige Informationen bieten, enthalten.

(2) Daten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere öffentlich zugänglich gemachte Dokumente, wie beispielsweise Gesetzesentwürfe und Erläuternde Bemerkungen zu diesen oder zu Gesetzesentwürfen eingegangene Stellungnahmen.

(3) Daten im Sinne des Abs. 1 dienen nur der Information und es kommt ihnen keine verbindliche Wirkung zu. Auf den Informationscharakter dieser Daten ist entsprechend hinzuweisen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

§ 8 K-KMG § 8


(1) Die Kärntner Landeszeitung ist das Amts- und Informationsblatt des Landes Kärnten.

(2) Die Landesregierung hat die Kärntner Landeszeitung als periodisches elektronisches Medium herauszugeben. Die Kundmachung von Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung hat unter der Internetadresse des Landes, „www.ktn.gv.at“, zu erfolgen. Die Kundmachung wird mit der Freigabe zur Abfrage im Internet bewirkt.

(3) Die Kärntner Landeszeitung erscheint nach Möglichkeit und bei Bedarf wöchentlich.

(4) Die Kärntner Landeszeitung ist nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.

(5) Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung hat neben der Bezeichnung als „Kärntner Landeszeitung“ auch den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet und die jeweilige Nummer der Kärntner Landeszeitung sowie einen Hinweis auf die Internetadresse gemäß Abs. 2 zweiter Satz zu enthalten.

(6) Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sowie sonstige Verlautbarungen, deren Kundmachung gesetzlich in der Kärntner Landeszeitung vorgesehen ist, müssen in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein; sie sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.

(7) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Ausdruck der Kärntner Landeszeitung beim Amt der Kärntner Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für jedermann zur Einsicht aufliegt. Die Landesregierung hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke oder Kopien von bereits erschienenen Nummern der Kärntner Landeszeitung beim Amt der Kärntner Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften erhalten kann.

(8) Das Land kann als Träger von Privatrechten neben der Kärntner Landeszeitung auch periodische Medienwerke als nicht amtliche Informationsmedien herausgeben, die insbesondere über aktuelle Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung oder im Landesgesetzblatt für Kärnten sowie über sonstige Belange von allgemeinem Interesse informieren. Mit Ausnahme des Abs. 9 und des § 7b Abs. 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für diese Medienwerke nicht.

(9) Medienrechtliche Verpflichtungen aufgrund des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 101/2014, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

§ 9 K-KMG § 9


(1) In der Kärntner Landeszeitung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes kundzumachen oder zu veröffentlichen:

1.

Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungen, sofern dies durch Gesetz bestimmt ist, mit der jeweils in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wirkung;

2.

Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10;

3.

die Berichtigung von Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung gemäß § 11.

(2) In der Kärntner Landeszeitung dürfen darüber hinaus kundgemacht oder veröffentlicht werden:

1.

von Verwaltungsorganen des Landes ausschließlich an nachgeordnete Verwaltungsorgane ergehende generelle Anordnungen, Dienstanweisungen, Erlässe und dergleichen, soweit diese für einen größeren Adressatenkreis von Bedeutung sind;

2.

sofern nicht bereits von Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfasst, Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungen von Verwaltungsbehörden des Bundes, des Landes und der Gemeinden, auf deren jeweiliges Ersuchen hin;

3.

Verlautbarungen von ordentlichen Gerichten und von Verwaltungsgerichten, auf deren jeweiliges Ersuchen hin;

4.

sonstige Veröffentlichungen und Kundmachungen, an deren Verlautbarung ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Die in der Kärntner Landeszeitung kundzumachenden Verlautbarungen und Veröffentlichungen sind von den zuständigen Stellen an die Landesregierung elektronisch zu übermitteln. Die Kundmachung oder Veröffentlichung von Verlautbarungen anderer Stellen als der Landesregierung erfolgt unter der inhaltlichen Verantwortung dieser Stellen.

§ 10 K-KMG § 10


(1) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich derer die Gesetze keine besondere Kundmachungsart vorsehen, sind jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich derer die Gesetze ausschließlich die ortsübliche Kundmachung oder die Kundmachung durch den Anschlag an Amtstafeln anordnen, sind auch in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(3) Die Bestimmungen des § 2a gelten sinngemäß für Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Abs. 1 und 2.

§ 10a K-KMG § 10a


(1) Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung muss mit einer elektronischen Signatur des Landes versehen sein.

(2) Kundmachungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sowie sonstige Verlautbarungen, deren Kundmachung gesetzlich in der Kärntner Landeszeitung vorgesehen ist, dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald die jeweilige Nummer der Kärntner Landeszeitung zur Abfrage im Internet freigegeben worden ist, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) In der Kärntner Landeszeitung kundzumachende oder zu veröffentlichende Dokumente, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sowie sonstige Verlautbarungen, deren Kundmachung gesetzlich in der Kärntner Landeszeitung vorgesehen ist, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass der Inhalt des Dokuments ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden kann.

(4) Die Landesregierung hat für eine geeignete elektronische Sicherung der Kärntner Landeszeitung zu sorgen. Darüber hinaus hat die für die Redaktion der Kärntner Landeszeitung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung mindestens zwei beglaubigte Ausdrucke von jeder Nummer der Kärntner Landeszeitung zwecks Archivierung herzustellen, wovon ein beglaubigter Ausdruck jeweils am Jahresende an das Kärntner Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren ist.

§ 11 K-KMG § 11


(1) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung oder Veröffentlichung in der Kärntner Landeszeitung nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, können Kundmachungen oder Veröffentlichungen in der Kärntner Landeszeitung, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, statt in der Kärntner Landeszeitung in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichungen in periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen, durch Plakatierung und dergleichen) erfolgen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung von Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat die Kundmachung der Kärntner Landeszeitung in anderer dem Art. 35 Abs. 3c der Kärntner Landesverfassung entsprechender Weise zu erfolgen. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 12 K-KMG § 12


(1) Fehler in Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung können durch Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung berichtigt werden.

(2) Die Berichtigung ist durch jene Stelle zu veranlassen, der die zu berichtigende Verlautbarung zuzurechnen ist.

(3) Berichtigungsfähige Fehler in Verlautbarungen in der Kärntner Landeszeitung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt, sind:

1.

Abweichungen einer Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung vom Original der Verlautbarung;

2.

Fehler, die bei der inneren Einrichtung der Kärntner Landeszeitung (Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind;

3.

Fehler, die bei der Gliederung nach Jahrgängen oder der Nummerierung der Kärntner Landeszeitung unterlaufen sind;

Berichtigungen im Sinne dieses Absatzes sind unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der Verlautbarung geändert werden würde.

(4) Verlautbarungen, denen keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, können, soweit bundes- oder landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auch über die in Abs. 3 genannten Fehler hinaus berichtigt werden.

§ 13 K-KMG § 13


(1) Verordnungen, die in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung hat diesen Tag zu enthalten.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden, die gemäß § 10 in Verbindung mit § 2a kundgemacht werden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten Verordnungen, die gemäß § 11 kundgemacht werden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Werden diese Rechtsvorschriften durch Herausgabe und Versendung einer Kärntner Landeszeitung in gedruckter Form kundgemacht, so treten diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Kärntner Landeszeitung, die die Kundmachung enthält, herausgegeben wird. Jede Nummer der Kärntner Landeszeitung hat den Tag der Herausgabe zu enthalten. An diesem Tag hat, wenn die Herausgabe der Kärntner Landeszeitung in gedruckter Form erfolgt, auch die Versendung zu erfolgen.

§ 14 K-KMG (weggefallen)


§ 14 K-KMG seit 30.06.2016 weggefallen.

§ 15 K-KMG (weggefallen)


§ 15 K-KMG seit 30.06.2016 weggefallen.

§ 16 K-KMG (weggefallen)


§ 16 K-KMG seit 12.06.2013 weggefallen.

§ 17 K-KMG (weggefallen)


§ 17 K-KMG seit 12.06.2013 weggefallen.

§ 18 K-KMG


5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

 

§ 18

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1986 in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Landesgesetzblatt für Kärnten, LGBl Nr 25/1948, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 K-KMG (


(1) Die Artikel II und III dieses Gesetzes treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 2 tritt Artikel II Z 3 an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Artikel II

(1) Art. I Z 1 (2. Abschnitt) dieses Gesetzes tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG (K-KMG) Fundstelle


Gesetz über das Kundmachungswesen (Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG)
StF: LGBl Nr 25/1986

Änderung

LGBl Nr 12/1996

LGBl Nr 57/1998

LGBl Nr 57/2002

LGBl Nr 39/2013*

LGBl Nr 40/2016

§§ 1

– 7b

              2. Abschnitt

Kärntner Landeszeitung

§§ 8

- 13

              3. Abschnitt

Kärntner Gemeindeblatt (entfällt)

§§ 14

- 15

              4. Abschnitt - (entfällt)

§§ 16

- 17

              5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 18

 

*Art. IV (LGBl 39/2013) – siehe In-Kraft-Treten

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