§ 1 K-KMG § 1

K-KMG - Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die in § 2 genannten Rechtsvorschriften sind im „Landesgesetzblatt für das Land Kärnten“ – im Folgenden kurz als „Landesgesetzblatt“ bezeichnet – kundzumachen. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind vom Bundeskanzleramt unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 zur Abfrage bereit zu halten.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzleramt Dokumente, die im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem § 3 Abs. 1 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen, zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.

(3) Der Landeshauptmann darf für technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung der Kundmachung der zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rechtsinformationssystem des Bundes dienen, Dritte beauftragen.

(4) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat auf die Internetadresse gemäß Abs. 1 hinzuweisen.

(5) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im Intranet der Behörden des Landes Kärnten, bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu.

In Kraft seit 11.06.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 K-KMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-KMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 K-KMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 K-KMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 K-KMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-KMG