§ 7b K-KMG § 7b

K-KMG - Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Daten, die nur der Information über das Recht des Landes Kärnten dienen, können im Internet unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ und der Internetadresse „www.landesrecht.ktn.gv.at“ zur Abfrage bereitgehalten werden oder elektronische Zugangspunkte zu Internetadressen, die derartige Informationen bieten, enthalten.

(2) Daten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere öffentlich zugänglich gemachte Dokumente, wie beispielsweise Gesetzesentwürfe und Erläuternde Bemerkungen zu diesen oder zu Gesetzesentwürfen eingegangene Stellungnahmen.

(3) Daten im Sinne des Abs. 1 dienen nur der Information und es kommt ihnen keine verbindliche Wirkung zu. Auf den Informationscharakter dieser Daten ist entsprechend hinzuweisen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

In Kraft seit 11.06.2013 bis 31.12.9999
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