§ 6 K-KPSG (weggefallen)

Kulturpflanzenschutzgesetz - K-KPSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf oder in denen Schadorganismen auftreten können, insbesondere wenn das Auftreten oder die Verschleppung von Schadorganismen zu befürchten ist, zu überwachen§ 6 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

(2) Soweit es zur Vorbeugung gegen den Befall, zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Bekämpfung von Schadorganismen erforderlich ist, hat die Behörde die Eigentümer und Verfügungsberechtigten im Sinne des § 4 zu folgenden Maßnahmen, die im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktionsmethoden festzulegen sind, zu verpflichten:

a)

bestimme chemische, biologische oder mechanische Pflanzenschutzmaßnahmen anzuwenden;

b)

bestimmte Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden einzuhalten oder die erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen zu erhalten oder wiederherzustellen;

c)

im Interesse des Pflanzenschutzes den Anbau bestimmter Pflanzenarten oder die Verwendung bestimmter Kultursubstrate einzuschränken oder zu unterlassen oder die Grundstücke von bestimmten Pflanzenarten freizumachen oder freizuhalten;

d)

das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen sowie Überträgern von Schadorganismen erforderlichenfalls örtlich einzuschränken, nur unter den jeweils festgesetzten Bedingungen vorzunehmen oder zu unterlassen;

e)

Maßnahmen zur Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten, Räumlichkeiten, Maschinen und Fahrzeugen, die von Schadorganismen befallen oder eines solchen Befalls verdächtig sind, durchzuführen oder diese einer bestimmten Verwendung zuzuführen, sowie Anbauverbote und -beschränkungen für befallene oder befallsverdächtige Pflanzen einzuhalten oder

f)

die Nutzung von Grundstücken, Straßen, Lagerräumen, landwirtschaftlichen Betrieben, Baumschulen u. dgl., die von Schadorganismen befallen sind (Sperrgebiete) oder die eines solchen Befalles verdächtig oder davon gefährdet sind (Sicherheitszonen), auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung einzuschränken oder zu unterlassen.

(3) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten anzuhören.

(4) Sperrgebiete und Sicherheitszonen gemäß Abs. 2 lit. f, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, sind von der Behörde durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.09.2011 bis 13.12.2019
(1) Die Behörde hat Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf oder in denen Schadorganismen auftreten können, insbesondere wenn das Auftreten oder die Verschleppung von Schadorganismen zu befürchten ist, zu überwachen§ 6 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

(2) Soweit es zur Vorbeugung gegen den Befall, zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Bekämpfung von Schadorganismen erforderlich ist, hat die Behörde die Eigentümer und Verfügungsberechtigten im Sinne des § 4 zu folgenden Maßnahmen, die im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktionsmethoden festzulegen sind, zu verpflichten:

a)

bestimme chemische, biologische oder mechanische Pflanzenschutzmaßnahmen anzuwenden;

b)

bestimmte Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden einzuhalten oder die erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen zu erhalten oder wiederherzustellen;

c)

im Interesse des Pflanzenschutzes den Anbau bestimmter Pflanzenarten oder die Verwendung bestimmter Kultursubstrate einzuschränken oder zu unterlassen oder die Grundstücke von bestimmten Pflanzenarten freizumachen oder freizuhalten;

d)

das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen sowie Überträgern von Schadorganismen erforderlichenfalls örtlich einzuschränken, nur unter den jeweils festgesetzten Bedingungen vorzunehmen oder zu unterlassen;

e)

Maßnahmen zur Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten, Räumlichkeiten, Maschinen und Fahrzeugen, die von Schadorganismen befallen oder eines solchen Befalls verdächtig sind, durchzuführen oder diese einer bestimmten Verwendung zuzuführen, sowie Anbauverbote und -beschränkungen für befallene oder befallsverdächtige Pflanzen einzuhalten oder

f)

die Nutzung von Grundstücken, Straßen, Lagerräumen, landwirtschaftlichen Betrieben, Baumschulen u. dgl., die von Schadorganismen befallen sind (Sperrgebiete) oder die eines solchen Befalles verdächtig oder davon gefährdet sind (Sicherheitszonen), auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung einzuschränken oder zu unterlassen.

(3) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten anzuhören.

(4) Sperrgebiete und Sicherheitszonen gemäß Abs. 2 lit. f, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, sind von der Behörde durch Verordnung festzulegen.

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