§ 1 K-MSchG Ziel des Gesetzes

Kärntner Musikschulgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Musikschulen des Landes Kärnten

a)

breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen,

b)

besonders Begabte auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und

c)

das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Musikschulen des Landes Kärnten

a)

breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen,

b)

besonders Begabte auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und

c)

das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern.

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