§ 32 K-VergRG 2014 (weggefallen)

Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz –§ 32 K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2012, tritt mit Ablauf des 31 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. Dezember 2013 außer Kraft, soweit in Abs. 3 nicht anderes angeordnet ist.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Ombudsstelle anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht nach der bisherigen Rechtslage. § 2 Abs. 1, 3 und 4 und § 3 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, sind anzuwenden.

(4) Enthält oder enthielt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Ausschreibung die Angabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat die zuständige Vergabekontrollbehörde ist, sind Anträge gemäß den § 13 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2 sowie Anträge gemäß § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes auch dann fristgerecht gestellt, wenn sie an den unabhängigen Verwaltungssenat adressiert und unter Nachweis des Versuchs der fristgerechten Einbringung beim unabhängigen Verwaltungssenat unverzüglich beim Landesverwaltungsgericht eingebracht wurden.

(5) Die/der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Landesregierung nach dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2012, bestellte Ombudsfrau/Ombudsmann gilt für den Rest der Funktionsperiode als Ombudsfrau/Ombudsmann im Sinn des § 2 dieses Gesetzes. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Landesregierung nach dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2012, bestellten Ersten und Zweiten Stellvertreterinnen/Stellvertreter gelten für den Rest der Funktionsperiode als Erste und Zweite Stellvertreterinnen/ Stellvertreter im Sinn des § 2 dieses Gesetzes.

(6) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:

1.

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 33, idF der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 209 vom 24. 07. 1992, S. 1, und der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007, S. 31

2.

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23. 03. 1992, S. 14, idF der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. Nr. L 335 vom 20. 12. 2007, S. 31

3.

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.8.2009, S. 76

4.

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

Stand vor dem 17.12.2018

In Kraft vom 13.05.2017 bis 17.12.2018
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz –§ 32 K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2012, tritt mit Ablauf des 31 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. Dezember 2013 außer Kraft, soweit in Abs. 3 nicht anderes angeordnet ist.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Ombudsstelle anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht nach der bisherigen Rechtslage. § 2 Abs. 1, 3 und 4 und § 3 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, sind anzuwenden.

(4) Enthält oder enthielt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Ausschreibung die Angabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat die zuständige Vergabekontrollbehörde ist, sind Anträge gemäß den § 13 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2 sowie Anträge gemäß § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes auch dann fristgerecht gestellt, wenn sie an den unabhängigen Verwaltungssenat adressiert und unter Nachweis des Versuchs der fristgerechten Einbringung beim unabhängigen Verwaltungssenat unverzüglich beim Landesverwaltungsgericht eingebracht wurden.

(5) Die/der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Landesregierung nach dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2012, bestellte Ombudsfrau/Ombudsmann gilt für den Rest der Funktionsperiode als Ombudsfrau/Ombudsmann im Sinn des § 2 dieses Gesetzes. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Landesregierung nach dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2012, bestellten Ersten und Zweiten Stellvertreterinnen/Stellvertreter gelten für den Rest der Funktionsperiode als Erste und Zweite Stellvertreterinnen/ Stellvertreter im Sinn des § 2 dieses Gesetzes.

(6) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:

1.

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 33, idF der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 209 vom 24. 07. 1992, S. 1, und der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007, S. 31

2.

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23. 03. 1992, S. 14, idF der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. Nr. L 335 vom 20. 12. 2007, S. 31

3.

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.8.2009, S. 76

4.

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

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