§ 3 K-VPPV 2014 (weggefallen)

Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Bekanntmachungen müssen elektronisch jederzeit übermittelt werden können§ 3 K-VPPV 2014 seit 23.05.2019 weggefallen.

(2) Der Eingang von Bekanntmachungen ist unverzüglich zu bestätigen.

(3) Die Bekanntmachungen sind ohne unnötigen Aufschub vollständig zu veröffentlichen.

(4) Der Zugang zu den Bekanntmachungen muss frei, kostenlos, vollständig und jederzeit möglich sein.

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.09.2019
(1) Bekanntmachungen müssen elektronisch jederzeit übermittelt werden können§ 3 K-VPPV 2014 seit 23.05.2019 weggefallen.

(2) Der Eingang von Bekanntmachungen ist unverzüglich zu bestätigen.

(3) Die Bekanntmachungen sind ohne unnötigen Aufschub vollständig zu veröffentlichen.

(4) Der Zugang zu den Bekanntmachungen muss frei, kostenlos, vollständig und jederzeit möglich sein.

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