§ 5 K-BASV (weggefallen)

Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung sind nach Maßgabe der §§ 6 § 5 K-BASVbis 12 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen seit 13.07.2022 weggefallen. Sind zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben erforderlich, sind auch solche Belege beizubringen.

(2) Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die der Behörde amtsbekannt sind.

(3) Pläne müssen aus haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Stoff hergestellt sein.

(4) Die Vorlage von digital erstellten Plänen ist zulässig, wenn die technischen Einrichtungen bei der Behörde vorhanden sind.

(5) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden.

(6) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein.

Stand vor dem 13.07.2022

In Kraft vom 01.10.2012 bis 13.07.2022
(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung sind nach Maßgabe der §§ 6 § 5 K-BASVbis 12 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen seit 13.07.2022 weggefallen. Sind zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben erforderlich, sind auch solche Belege beizubringen.

(2) Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die der Behörde amtsbekannt sind.

(3) Pläne müssen aus haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Stoff hergestellt sein.

(4) Die Vorlage von digital erstellten Plänen ist zulässig, wenn die technischen Einrichtungen bei der Behörde vorhanden sind.

(5) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden.

(6) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein.

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