Gesetzesaktualisierungen

387 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 11-20 von 387

9 Paragrafen zu Burgenländische Sonderschul-Sprengelverordnung (Bgld. SS) aktualisiert


§ 8 Bgld. SS Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Festsetzung der Sonderschulsprengel für die öffentlichen Allgemeinen Sonderschulen und Allgemeinen Sonderschulklassen, LGBl. Nr.... mehr lesen...


§ 7 Bgld. SS Bezirk Jennersdorf

Der Schulsprengel der Allgemeinen Sonderschule Jennersdorf umfasst die Gemeinden des Bezirkes Jennersdorf. mehr lesen...


§ 6 Bgld. SS Bezirk Güssing

1.Der Schulsprengel der Allgemeinen Sonderschule Güssing umfasst:die Gemeinden Güssing, Bildein, Eberau, Gerersdorf-Sulz, Großmürbisch, Heiligenbrunn, Inzenhof, Kleinmürbisch, Moschendorf, Neustift bei Güssing, Strem, Tobaj und Tschanigraben.2.Der Schulsprengel der Allgemeinen Sonderschule Steger... mehr lesen...


§ 5 Bgld. SS Bezirk Oberwart

1.Der Schulsprengel der Allgemeinen Sonderschule Oberwart umfasst:die Gemeinden des Bezirkes Oberwart soweit sie nicht zum Schulsprengel der an die Volksschule Pinkafeld angeschlossenen Allgemeinen Sonderschulklassen gehören.2.Der Schulsprengel der an die Volksschule Pinkafeld angeschlossenen All... mehr lesen...


§ 4 Bgld. SS Bezirk Oberpullendorf

Der Schulsprengel der Allgemeinen Sonderschule Oberpullendorf umfasst die Gemeinden des Bezirkes Oberpullendorf. mehr lesen...


§ 3 Bgld. SS Bezirk Mattersburg

Der Schulsprengel der Allgemeinen Sonderschule Mattersburg umfasst die Gemeinden des Bezirkes Mattersburg. mehr lesen...


§ 2 Bgld. SS Bezirke Eisenstadt-Umgebung,

Der Schulsprengel der Allgemeinen Sonderschule Eisenstadt umfasst die Freistadt Eisenstadt, die Freistadt Rust und die Gemeinden des Bezirkes Eisenstadt-Umgebung. mehr lesen...


§ 1 Bgld. SS Bezirk Neusiedl am See

Der Schulsprengel der Allgemeinen Sonderschule Frauenkirchen umfasst die Gemeinden des Bezirkes Neusiedl am See. mehr lesen...


Burgenländische Sonderschul-Sprengelverordnung (Bgld. SS) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. September 2013 über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen Allgemeinen Sonderschulen und Allgemeinen Sonderschulklassen (Burgenländische Sonderschul-Sprengelverordnung)StF: LGBl. Nr. 45/2013 Änderung LGBl. Nr. 35/2014P... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

47 Paragrafen zu Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005 (Bgld. WFVO 2005) aktualisiert


Anl. 7 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Anl. 7 Bgld. WFVO 2005 seit 30.06.2008 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Anl. 6 Bgld. WFVO 2005 seit 30.06.2008 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Anl. 5 Bgld. WFVO 2005 seit 30.06.2008 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Anl. 4 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Anl. 3 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Anl. 2 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Anl. 1 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 38 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 37 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 36a Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 36a Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 36 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 35 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 34 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 33 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 32 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 31 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 30 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 29 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 28 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 27 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 26 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 25 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 24 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 23 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 22 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 21 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 20 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 19 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 18 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 17 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 16 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 15 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 14 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 13 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 12 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 11 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 10 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 9 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 8 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 7 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 6 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 5 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 4 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 3 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 2 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

§ 1 Bgld. WFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005 (Bgld. WFVO 2005) Fundstelle (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005 (Bgld. WFVO 2005) Fundstelle seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

51 Paragrafen zu Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. ALFALF) aktualisiert


§ 49 Bgld. ALFALF Inkrafttreten

Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, die §§ 41, 44a, § 45 Abs. 6, die Überschriften zum 6. Abschnitt und zu § 48 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...


§ 48 Bgld. ALFALF Umsetzungshinweise

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1;2.Richt... mehr lesen...


§ 47 Bgld. ALFALF Übergangsbestimmungen

(1) Arbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn1.diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 47 verweist,2.der vo... mehr lesen...


§ 46 Bgld. ALFALF Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen:1.in Arbeitsstätten, in denen der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;2.in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den... mehr lesen...


§ 45 Bgld. ALFALF Brandschutzgruppe

(1) Wenn es über § 44 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 113 Abs. 3 LArbO zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieb... mehr lesen...


§ 44a Bgld. ALFALF Für die Evakuierung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

(1) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingerichtet ist noch eine Brandschutzwartin oder ein Brands... mehr lesen...


§ 44 Bgld. ALFALF Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

(1) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 113 Abs. 3 LArbO die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstneh... mehr lesen...


§ 43 Bgld. ALFALF Löschhilfen

(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berüc... mehr lesen...


§ 42 Bgld. ALFALF Sanitätsräume

(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen1.regelmäßig mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt werden oder2.regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmitte... mehr lesen...


§ 41 Bgld. ALFALF Erst-Helferinnen und Erst-Helfer

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen und Erst-Helfer):1.bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine Person;bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeit... mehr lesen...


§ 40 Bgld. ALFALF Mittel für die Erste Hilfe

(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Dienstnehmer sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeits... mehr lesen...


§ 39 Bgld. ALFALF Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und

Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden. mehr lesen...


§ 38 Bgld. ALFALF Wohnräume

Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Dienstnehmern vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:1.Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.2.Die lichte Höhe hat mi... mehr lesen...


§ 37 Bgld. ALFALF Aufenthaltsräume

(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.(2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dien... mehr lesen...


§ 36 Bgld. ALFALF Kleiderkästen und Umkleideräume

(1) Für jeden Dienstnehmer ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der1.ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,2.geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.(2) Ab... mehr lesen...


§ 35 Bgld. ALFALF Waschplätze, Waschräume, Duschen

(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.(2) Duschen sind für jene Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbed... mehr lesen...


§ 34 Bgld. ALFALF Toiletten

(1) Den Dienstnehmern sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Dienstnehmer mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie zB Kunden, vorgesehen,1.sind diese in die Anzahl der f... mehr lesen...


§ 33 Bgld. ALFALF Trink- und Waschwasser

(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellende... mehr lesen...


§ 32 Bgld. ALFALF Abweichende Regelungen für Container und ähnliche

(1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:1.als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen v... mehr lesen...


§ 31 Bgld. ALFALF Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

(1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn1.in einem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und2.diese Dienstnehmer während ... mehr lesen...


§ 30 Bgld. ALFALF Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen

(1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht (Allgemeinbe... mehr lesen...


§ 29 Bgld. ALFALF Raumklima in Arbeitsräumen

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:1.zwischen 19° C und 25° C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;2.zwischen 18° C und 24° C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;... mehr lesen...


§ 28 Bgld. ALFALF Mechanische Be- und Entlüftung

(1) § 27 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn1.die nach § 27 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder2.dem § 27 Abs. 2 Z 2 nicht e... mehr lesen...


§ 27 Bgld. ALFALF Natürliche Lüftung

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeit... mehr lesen...


§ 26 Bgld. ALFALF Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die1.in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und2.direkt ins Freie führen.(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgend... mehr lesen...


§ 25 Bgld. ALFALF Bodenfläche und Luftraum

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für einen Dienstnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jeden weiteren Dienstnehmer, beträgt.(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche vo... mehr lesen...


§ 24 Bgld. ALFALF Raumhöhe in Arbeitsräumen

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und k... mehr lesen...


§ 23 Bgld. ALFALF Stiegenhaus

(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:1.Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.2.Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 22 entsprechen.3.Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicher... mehr lesen...


§ 22 Bgld. ALFALF Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:1.Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.2.Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.3.Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qual... mehr lesen...


§ 21 Bgld. ALFALF Anforderungen an Notausgänge

(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:1.Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Dienstnehmer in der Arbeit... mehr lesen...


§ 20 Bgld. ALFALF Anforderungen an Fluchtwege

(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:1.Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der... mehr lesen...


§ 19 Bgld. ALFALF Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

(1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:1.für höchstens 20 Personen: 1,0 m;2.für höchstens 120 Personen: 1,2 m;3.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite a... mehr lesen...


§ 18 Bgld. ALFALF Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus1.nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 19 und 20 entspricht (Fluchtweg) und2.nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der... mehr lesen...


§ 17 Bgld. ALFALF Grundsätzliche Bestimmungen

(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Dienstnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in aus... mehr lesen...


§ 16 Bgld. ALFALF Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

(1) Werden bewegungsbehinderte Dienstnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.(3) Mindestens eine Toile... mehr lesen...


§ 15 Bgld. ALFALF Information der Dienstnehmer

Alle betroffenen Dienstnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren1.über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),2.sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsig... mehr lesen...


§ 14 Bgld. ALFALF Prüfungen

(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:1.Sicherheitsbeleuchtungsanlagen;2.Alarmeinrichtungen;3.Klima- oder Lüftungsanlagen;4.Brandmeldeanlagen.(2) Löschgeräte und stationä... mehr lesen...


§ 13 Bgld. ALFALF Alarmeinrichtungen

(1) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 113 Abs. 3 LArbO Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Dienstnehmern wahrgenommen werden und ihnen daher im Gef... mehr lesen...


§ 12 Bgld. ALFALF Gefahrenbereiche

(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Böden und Decken, wie zB Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.(2) Sind Maßna... mehr lesen...


§ 11 Bgld. ALFALF Lagerungen

(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Dienstnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:1.die Stabilität und Eignung der Unterlage,2.die Standfestigkeit der Lagerung selbst,3.... mehr lesen...


§ 10 Bgld. ALFALF Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen

(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:1.Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;2.Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbei... mehr lesen...


§ 9 Bgld. ALFALF Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer1.für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,2.so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Dienst... mehr lesen...


§ 8 Bgld. ALFALF Türen und Tore

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass1.Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,2.vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen u... mehr lesen...


§ 7 Bgld. ALFALF Fußböden, Wände und Decken

(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie1.keine Stolperstellen aufweisen,2.befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,3.von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und4.gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen... mehr lesen...


§ 6 Bgld. ALFALF Beleuchtung und Belüftung von Räumen

(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass1.sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,2.Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit er... mehr lesen...


§ 5 Bgld. ALFALF Stiegen

(1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass1.die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,2.die Auftrittsbreite der Stu... mehr lesen...


§ 4 Bgld. ALFALF Ausgänge

(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:1.Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;2.Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang v... mehr lesen...


§ 3 Bgld. ALFALF Verkehrswege

(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:1.Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;2.Futter- und Tiertreibgänge in Stallungen sowie Durchgänge zwischen Lagerungen, Ma... mehr lesen...


§ 2 Bgld. ALFALF Begriffsbestimmung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 1 Bgld. ALFALF Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne § 88 Abs. 1 LArbO, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.(2) Arbeitsstätten, die... mehr lesen...


Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. ALFALF) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2002, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft)StF: LGBl. Nr. 107/2002 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

7 Paragrafen zu Burgenländisches EVTZ-Gesetz (Bgld. EVTZG) aktualisiert


§ 6 Bgld. EVTZG Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 8.(3) §§ 1, 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 5 Abs. 6... mehr lesen...


§ 5 Bgld. EVTZG Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel

(1) Die Landesregierung kontrolliert nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz im Burgenland. (2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durchzuführen, wenn1.es die für die Anwendung der EVTZ-Verordnung zuständigen Beh... mehr lesen...


§ 4 Bgld. EVTZG Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit, Auflösung eines EVTZ

Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet mittels Bescheid über 1.die Verpflichtung eines Mitglieds nach § 2 Abs. 1 zum Austritt aus dem EVTZ,2.die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz im Burgenland und3.die Auflösung eines EVTZ mi... mehr lesen...


§ 3 Bgld. EVTZG Registrierung

(1) Die Gründung eines EVTZ, dessen Sitz im Burgenland sein soll, ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind 1.die Übereinkunft gemäß Art. 8 der EVTZ-Verordnung, 2.die Satzung gemäß Art. 9 der EVTZ-Verordnung, 3.die Teilnahmegenehmigungen nach Art. 4 Abs. 3 oder 3a der EVTZ-... mehr lesen...


§ 2 Bgld. EVTZG Genehmigung und Untersagung der Teilnahme an einem EVTZ

(1) Die Genehmigung und die Untersagung der Teilnahme gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung betreffend die Teilnahme oder des Beitritts1.des Landes Burgenland,2.einer burgenländischen Gemeinde oder eines burgenländischen Gemeindeverbandes oder3.eines sonstige... mehr lesen...


§ 1 Bgld. EVTZG Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 19, in der Fassung der Verordnung 1302/2013/EU, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 303, (im Folgenden: E... mehr lesen...


Burgenländisches EVTZ-Gesetz (Bgld. EVTZG) Fundstelle

Gesetz vom 24. Feber 2011 über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Burgenländisches EVTZ-Gesetz - Bgld. EVTZG) StF: LGBl. Nr. 30/2011 (XX. Gp. RV 123 AB 144) [CELEX Nr. 32006R1082] Änderung ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

11 Paragrafen zu Burgenländisches Notifikationsgesetz (Bgld. NotifG) aktualisiert


§ 10 Bgld. NotifG Umsetzungshinweis

(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinien 98/48/EG, ABl. Nr. L 217... mehr lesen...


§ 9 Bgld. NotifG Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(3) §§ 1 und 2 Z 3, § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3, 5, 7, 8 und 11, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 4 Abs. 3 Z 1 und 3 und § 4 Abs. 10 in de... mehr lesen...


§ 8 Bgld. NotifG Kundmachung und Übermittlung des endgültigen Wortlauts

(1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die ... mehr lesen...


§ 7 Bgld. NotifG Eigener Wirkungsbereich

Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs. mehr lesen...


§ 6 Bgld. NotifG Verfahren im Landtag

(1) Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben und die als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Gesetz von der Prä... mehr lesen...


§ 5 Bgld. NotifG Zuständigkeit

(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landes- oder Gemeindebehörden zu erlassen oder anzuwenden sind, sind von den zur Erlassung oder Anwendung solcher Vorschriften zuständigen anderen Behörden der Landesregierung zur Durchführung... mehr lesen...


§ 4 Bgld. NotifG Stillhaltefristen

(1) Die jeweils zuständigen Landes- und Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläg... mehr lesen...


§ 3 Bgld. NotifG Notifikationsverfahren

(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung a... mehr lesen...


§ 2 Bgld. NotifG Begriffsbestimmungen

Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1.Erzeugnisse: alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.2.Dienste: Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Ent... mehr lesen...


§ 1 Bgld. NotifG Anwendungsbereich

Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen. mehr lesen...


Burgenländisches Notifikationsgesetz (Bgld. NotifG) Fundstelle

Gesetz vom 29. Oktober 2009 über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Burgenländisches Notifikationsgesetz - Bgld. NotifG)StF: LGBl. Nr. 6/2010 (XIX. Gp. RV 1263 AB 1289) [CELEX Nr. 31998L0034, 31998L0048, 32006L0096] Änderung ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

7 Paragrafen zu Burgenländisches Abgabengesetz (Bgld. AbgG) aktualisiert


§ 6 Bgld. AbgG Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2007, außer Kraft.(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. mehr lesen...


§ 5 Bgld. AbgG Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrags bekannt gegeben wird; im übrigen ... mehr lesen...


§ 4 Bgld. AbgG Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften.(2) Enthalten die in Abs. 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so ist in den Angelegenheiten der... mehr lesen...


§ 3 Bgld. AbgG Allgemeine Bestimmungen

(1) Abgabenbehörden sind die mit der Verwaltung der Abgaben und Beiträge betrauten Behörden des Landes und der Gemeinden.(2) Unter Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. mehr lesen...


§ 2 Bgld. AbgG Begriffsbestimmungen

Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Landes- und Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben. mehr lesen...


§ 1 Bgld. AbgG Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, welche Behörden des Landes und der Gemeinden zur Verwaltung, insbesondere zur Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung der Abgaben zuständig sind.(2) Dieses Gesetz regelt weiters das Strafrecht in Abgabensachen. mehr lesen...


Burgenländisches Abgabengesetz (Bgld. AbgG) Fundstelle

Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Burgenländisches Abgabengesetz - Bgld. AbgG)StF: LGBl. Nr. 14/2010 (XIX. Gp. RV 1317 AB 1353) Änderung LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag hat beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

18 Paragrafen zu Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft (Bgld. GP) aktualisiert


§ 10 Bgld. GP Inkrafttreten

(1) Die Abschnittsbezeichnungen und § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2a sowie §§ 6, 6a bis 6f und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014 tritt mit dem der Kundma... mehr lesen...


§ 9 Bgld. GP Umsetzungshinweis

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 088 vom 09.03.2011 S. 45, umgesetzt. mehr lesen...


§ 8 Bgld. GP Übergangsbestimmung

(1) Der in § 6 genannte Bericht ist erstmals im Jahr 2002 zu erstatten.(2) Der in § 6 genannte Bericht ist für den Bereich der Behindertenanwaltschaft erstmals im Jahr 2010 zu erstatten. mehr lesen...


§ 7 Bgld. GP Abgabenfreiheit

Für die Inanspruchnahme der Dienste der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten. mehr lesen...


§ 6f Bgld. GP Enden von Funktionen und Enthebung von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Burgenländischen Monitoringausschuss endet1.mit dem Ablauf der Funktionsdauer, wobei die Mitglieder bis zur Neubestellung von Mitgliedern im Amt bleiben;2.durch Verzicht;3.durch Tod.(2) Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder)... mehr lesen...


§ 6e Bgld. GP Geschäftsführung des Burgenländischen Monitoringausschusses

(1) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwalt führt die Geschäfte und den Vorsitz im Burgenländischen Monitoringausschuss. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einbe... mehr lesen...


§ 6d Bgld. GP Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwi... mehr lesen...


§ 6c Bgld. GP Bestellung der Ausschussmitglieder

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses werden von der Burgenländischen Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.(2) Dem Ausschuss gehören an:1.die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwältin oder der Burgenländische Ges... mehr lesen...


§ 6b Bgld. GP Aufgaben des Burgenländischen Monitoringausschusses

(1) Dem Burgenländischen Monitoringausschuss obliegen1.die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik im Rahmen der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes;2.die Abgabe von Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in Belangen, die die Rechte von Menschen mit Behind... mehr lesen...


§ 6a Bgld. GP Einrichtung eines Burgenländischen Monitoringausschusses

Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, BGBl. III Nr. 155/2008, wird unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71... mehr lesen...


§ 6 Bgld. GP Tätigkeitsbericht

Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft hat der Landesregierung in jedem zweiten Kalenderjahr bis zum 31. Oktober des Folgejahres einen Bericht über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen beiden Kalenderjahren zu erstatten. Die Landesregierung hat diese... mehr lesen...


§ 5a Bgld. GP Abberufung

Die Landesregierung hat die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder den Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt von ihrer oder seiner Funktion zu entheben, wenn sie oder er die ordnungsgemäße Erfüllung der nach di... mehr lesen...


§ 5 Bgld. GP Bestellung

(1) Mit der Leitung der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung eine Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder ein Burgenländischer Gesundheits-, Pat... mehr lesen...


§ 4 Bgld. GP Anhörungsrecht

Die Landesregierung hat der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft vor Entscheidungen in grundlegenden gesundheits-, patientinnen-, patienten- und behindertenrelevanten Fragen und insbesondere zu einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen Gelege... mehr lesen...


§ 3 Bgld. GP Befugnisse

(1) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist und Angelegenheiten des Gesundheitswesens sowie Belange von Menschen mit Behinderungen im Burgenland im Rahmen der... mehr lesen...


§ 2 Bgld. GP Aufgaben

(1) Zur Erfüllung ihres in § 1 genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft folgende Aufgaben zu:1.Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerdena)von Patientinnen und Patienten, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen... mehr lesen...


§ 1 Bgld. GP Einrichtung einer Burgenländischen Gesundheits-,

(1) Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Patientinnen und Patienten in allen Bereichen des Gesundheitswesens, zur Wahrung der Rechte und Interessen von Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenwohn- und Pflegeheimen sowie zur Wahrung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen im Bu... mehr lesen...


Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft (Bgld. GP) Fundstelle

Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft - Bgld. GPB-A-GStF: LGBl. Nr. 51/2000 (XVII. Gp. RV 892 AB 904) Änderung LGBl. Nr. 11/2009 (XIX. Gp. RV 931 AB 958)LGBl. Nr. 39/2014 (XX. Gp. RV 1010 AB 1033) [CELEX Nr. 32011L0024]Präambel... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

11 Paragrafen zu Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz (Bgld. LMKGG) aktualisiert


§ 10 Bgld. LMKGG Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft. Gebühren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, sind nach der bisherigen Rechtslage vorzuschreiben und einzubringen.(2) Die Bgld.... mehr lesen...


§ 9 Bgld. LMKGG Strafbestimmungen

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer1.Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt;2.als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Ausfolgung des Leistungsnachweises gemäß ... mehr lesen...


§ 8 Bgld. LMKGG Verrechnungskasse; Abrechnung

(1) Die nach diesem Gesetz einzuhebenden Gebühren sind von einer von der Landesregierung gesondert zu führenden Verrechnungskasse zweckgebunden zu verwalten.(2) Die Ansprüche der Aufsichtsorgane sind von der Landesregierung monatlich abzurechnen und von der Verrechnungskasse an die Aufsichtsorgan... mehr lesen...


§ 7 Bgld. LMKGG Verwendung des Gebührenertrags

(1) Der Ertrag aus den Gebühren ist von einer von der Landesregierung gesondert zu führenden Verrechnungskasse zu verwalten; aus dieser sind alle mit der Vollziehung des LMSVG entstehenden Aufwände zu tragen.(2) Die Höhe der Entschädigung, die den Aufsichtsorganen gebührt, ist von der Landesregie... mehr lesen...


§ 6 Bgld. LMKGG Pflichten des Aufsichtsorgans

Das Aufsichtsorgan hat der Abgabenbehörde die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen spätestens am 10. des der Untersuchung oder Kontrolle folgenden Monats zu melden. Das Aufsichtsorgan hat die hierfür von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden. mehr lesen...


§ 5 Bgld. LMKGG Abgabenbehörde

Die Abgabenbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. mehr lesen...


§ 4 Bgld. LMKGG Gebührenerklärung, Entstehung des Gebührenanspruchs, Fälligkeit

(1) Das Aufsichtsorgan hat unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle der oder dem Gebührenpflichtigen einen Leistungsnachweis auszufolgen. Auf Basis dieses Leistungsnachweises gibt die Verrechnungskasse die Höhe der zu entrichtenden Gebühr der oder dem Gebührenpflichtigen in Form... mehr lesen...


§ 3 Bgld. LMKGG Gebührenpflichtige oder Gebührenpflichtiger

Zur Entrichtung der Gebühren ist die oder der über das Tier Verfügungsberechtigte verpflichtet. mehr lesen...


§ 2 Bgld. LMKGG Höhe der Gebühr

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Gebühren so festzusetzen, dass der gesamte dem Land durch die Vollziehung des § 64 Abs. 1 LMSVG entstehende Aufwand voll ersetzt wird. Die Festsetzung der Gebührenhöhe gilt nicht für die in § 64 Abs. 4 LMSVG geregelten Großbetriebe.(2) Bei... mehr lesen...


§ 1 Bgld. LMKGG Gegenstand der Gebühr

Für die Untersuchungen und Kontrollen nach dem LMSVG und nach § 5 Z 2 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung wird eine Gebühr erhoben. mehr lesen...


Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz (Bgld. LMKGG) Fundstelle

Gesetz vom 22. November 2007 über die Erhebung von Lebensmittelkontrollgebühren (Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Bgld. LMKGG)StF: LGBl. Nr. 12/2008 (XIX. Gp. RV 651 AB 661) Änderung LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)Präambel/Promulgationsklausel Der Landt... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

12 Paragrafen zu Burgenländische Grundverkehrsverordnung (Bgld. GVVO) aktualisiert


§ 10 Bgld. GVVO Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bgld. Grundverkehrsordnung, LGBl. Nr. 73/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 32/2002, außer Kraft. mehr lesen...


§ 9 Bgld. GVVO Übergangsbestimmungen

Auf die vor Inkrafttreten des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind die Bestimmungen der Bgld. Grundverkehrsordnung, LGBl. Nr. 73/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 32/2002, anzuwen... mehr lesen...


§ 8 Bgld. GVVO Ausmaß

(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbezirkskommission beträgt:1.für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer ... mehr lesen...


§ 7 Bgld. GVVO Vorschreibung

Die Verwaltungsabgabe ist von der Grundverkehrsbezirkskommission mit Bescheid, mit dem der Rechtserwerb genehmigt wird oder entschieden wird, dass das Meistbot oder das Überbot oder der Übernahmsantrag dem Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 2007 nicht widerspricht, oder in einem abgesonderten B... mehr lesen...


§ 6 Bgld. GVVO Abgabeverpflichtete

(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten:1.von derjenigen oder demjenigen, die oder der nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrunde liegenden Vertrags die Kosten des Rechtserwerbs zu tragen hat oder2.von der Erwerberin oder dem Erwerber eines Rechts, wenn der Vertrag über den Rechtserwerb... mehr lesen...


§ 5 Bgld. GVVO Abgabenpflichtige Amtshandlungen

(1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:1.für die Genehmigung von Rechtserwerben nach § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 und 2.für die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 de... mehr lesen...


§ 4 Bgld. GVVO Aufwandsentschädigung

(1) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie für die den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern beträgt1.bei einer Dauer der Sitzung bis zu zwei Stunden 36,30 Euro2.bei einer Dauer der Sitzung über zwei ... mehr lesen...


§ 3 Bgld. GVVO Reisekosten

Den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie den den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Bei Benützung eines Kraftfahrzeugs gebührt eine Entschädigung, wi... mehr lesen...


§ 2 Bgld. GVVO Schriftliche Erklärung

(1) Für die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ein dem Anhang entsprechendes Formular zu verwenden.(2) Die Erklärung ist von der Rechtserwerberin oder dem Rechtserwerber beziehungsweise d... mehr lesen...


§ 1 Bgld. GVVO Vorbehaltsgemeinden

In den nachstehenden Gemeinden sind die Bestimmungen des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 über den Rechtserwerb an Baugrundstücken anzuwenden (Vorbehaltsgemeinden):Bad SauerbrunnKittseePotzneusiedl. mehr lesen...


Burgenländische Grundverkehrsverordnung (Bgld. GVVO) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Juli 2007, mit der Bestimmungen des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 ausgeführt werden (Burgenländische Grundverkehrsverordnung - Bgld. GVVO)StF: LGBl. Nr. 45/2007 Änderung LGBl. Nr. 77/2008Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

19 Paragrafen zu Burgenländisches Kehrgesetz 2006 (Bgld. KehrG 2006) aktualisiert


§ 15 Bgld. KehrG 2006 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 31. März 2005 über das Reinigen, Überprüfen und Kehren von Feuerungsanlagen (Kehrgesetz), LGBl. Nr. 46/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2006, außer K... mehr lesen...


§ 14 Bgld. KehrG 2006 Strafbestimmungen

(1) Wer als Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer1.den in § 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder2.entgegen § 5 die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Ausbrennen und/oder Ausschlagen von Rauchfängen nicht einhält oder3.entgegen § 6 Abs. 2 Ablagerungen nicht bei Bedarf ausräumt oder,... mehr lesen...


§ 13 Bgld. KehrG 2006 Behörde

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde. Die vorgesehenen Aufgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. mehr lesen...


§ 12 Bgld. KehrG 2006 Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers

(1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat den Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers dieser oder diesem unter Bekanntgabe der für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrerin oder des für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrers sowie den Beginn der Zuständigkeit schriftlich anzu... mehr lesen...


§ 11 Bgld. KehrG 2006 Kehrbuch

(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für jedes Kehrobjekt über die von ihr oder ihm durchgeführten Tätigkeiten (Reinigungen, Überprüfungen, Ausschlagungen, Ausbrennungen) Aufzeichnungen in einem Kehrbuch zu führen und dieses zu verwahren, wobei der Einsatz von elektronischen Ger... mehr lesen...


§ 10 Bgld. KehrG 2006 Kehrplan

(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten einen Kehrplan aufzustellen, aus dem das Datum und der Zeitpunkt der Kehrung zu entnehmen sind. Der Kehrplan darf die Geltungsdauer von einem Jahr nicht überschreiten und ist der o... mehr lesen...


§ 9c Bgld. KehrG 2006 Nachbeschau

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat nach Ablauf der von ihr oder ihm zur Beseitigung eines festgestellten Mangels festgesetzten Frist zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen wurde. Zu diesem Zweck hat sie oder er eine Nachbeschau anzuordnen, die von der Rauchfangkehrerin oder dem... mehr lesen...


§ 9b Bgld. KehrG 2006 Mängelbehebung

(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat jegliche wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit und des Reinigungszustandes der oder dem Verfügungsberechtigten unverzüglich durch einen Eintrag in das Kehrbuch bekannt zu geben. Sofern innerhalb einer Frist von acht Wochen die... mehr lesen...


§ 9a Bgld. KehrG 2006 Durchführung der Feuerstättenbeschau

(1) Die Zuordnung der baulichen Anlagen zu einer Risikoklasse ist von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist die oder der Verfügungsberechtigte mit der Zuordnung der baulichen Anlage nicht einverstanden, hat darüber die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Antrag de... mehr lesen...


§ 9 Bgld. KehrG 2006 Brandsicherheit und Feuerstättenbeschau

(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, in allen Kehrobjekten sämtliche Feuerstätten samt Verbindungsstücken auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. Wurde von der oder dem Verfügungsberechtigten keine Rauchfangkehrerin oder kein Rauchfangkehrer mit der Durchführung de... mehr lesen...


§ 8 Bgld. KehrG 2006 Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten

Die Vornahme der Überprüfung und/oder Reinigung sowie die Feuerstättenbeschau darf von niemandem behindert werden; insbesondere ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer eine ihr oder ihm vorbehaltene Überprüfung und/oder Reinigung zu ermöglichen. mehr lesen...


§ 7 Bgld. KehrG 2006 Pflichten der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers

(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, ihre oder seine Tätigkeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sach- und ordnungsgemäß sowie zeitgerecht entweder selbst auszuführen oder durch Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ausführen zu lassen.(2) Durch eine Reinigung ... mehr lesen...


§ 6 Bgld. KehrG 2006 Entfernen von Ablagerungen

(1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat die zur Unterbringung der bei den Kehrungen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße bereitzustellen.(2) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, Ablagerungen nach Bedarf auszuräumen oder, falls das Ausräu... mehr lesen...


§ 5 Bgld. KehrG 2006 Ausbrennen und/oder Ausschlagen von Rauchfängen

(1) Rauchfänge und Poterien sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer auszubrennen und/oder auszuschlagen, wenn:1.Ansätze von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Reinigungswerkzeugen nicht mehr gereinigt werden können und die Gefahr der Selbst... mehr lesen...


§ 4 Bgld. KehrG 2006 Kehrung

(1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Kehrung von Rauchfängen, Abgasanlagen und Poterien hat in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:1.viermal jährlich bei:Rauchfängen, in die Verbrennungsgase aus festen oder flüssigen Brennstoffen, mit Ausnahme von „Heiz... mehr lesen...


§ 3 Bgld. KehrG 2006 Verantwortlichkeit der oder des Verfügungsberechtigten

(1) Die oder der Verfügungsberechtigte ist verantwortlich für:1.die Überprüfung und/oder die Reinigung von Feuerstätten, Verbindungsstücken und Abgasleitungen, deren Überprüfung und/oder Reinigung nicht der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer gemäß § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/199... mehr lesen...


§ 2 Bgld. KehrG 2006 Ziele

(1) Alle Feuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden, die Brandsicherheit gewährleistet und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase sichergestellt wird.(2) Be- und/oder Entlüftungsei... mehr lesen...


§ 1 Bgld. KehrG 2006 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gilt oder gelten als1.Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter:Eigentümerin oder Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist2.Feu... mehr lesen...


Burgenländisches Kehrgesetz 2006 (Bgld. KehrG 2006) Fundstelle

Gesetz vom 14. Dezember 2006 über das Überprüfen und Reinigen von Feuerungsanlagen (Burgenländisches Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006)StF: LGBl. Nr. 15/2007 (XIX. Gp. IA 324 AB 336) Änderung LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)LGBl. Nr. 24/2014 (XX. Gp. RV 968 AB 980)Präambel/Promu... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 11-20 von 387