§ 14 Bgld. KehrG 2006 Strafbestimmungen

Burgenländisches Kehrgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer als Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer

1.

den in § 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder

2.

entgegen § 5 die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Ausbrennen und/oder Ausschlagen von Rauchfängen nicht einhält oder

3.

entgegen § 6 Abs. 2 Ablagerungen nicht bei Bedarf ausräumt oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten der kehrpflichtigen Feuerungsanlage vorgenommen wird, sich nicht von dessen ordnungsgemäßer Vornahme überzeugt oder

4.

die in §§ 7 angeordneten, 9, 9a, 9b, 9c und 10 gesetzlich normierten Pflichten verletzt oder

5.

die in nach §§ 9 und 10 getroffenen AnordnungenAufträge und Verfügungen nicht einhält oder

6.

entgegen § 11 die Bestimmungen über die Aufzeichnungen im Kehrbuch nicht wie vorgesehen vornimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher strafgerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter

1.

entgegen § 3 Überprüfungen und/oder Reinigungen oder Anzeigepflichten gemäß § 4 Abs. 5 über die Wiederbenützung nicht einhält oder

2.

entgegen § 6 die zur Unterbringung der bei den Kehrungen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße nicht bereitstellt, die Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden oder

3.

entgegen § 8 die Vornahme der Überprüfung und/oder der Reinigung behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und/oder der Reinigung nicht ermöglicht oder

4.

entgegen § 10 den Kehrplan nicht einhält oder

5.

entgegen § 11 Abs. 1 letzter Satz die Richtigkeit der Eintragungen im Kehrbuch ohne ersichtlichen Grund nicht bestätigt, oder

6.

entgegen § 9a die Vornahme der Feuerstättenbeschau behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Feuerungsanlagenbeschau nicht ermöglicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher strafgerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Eigentümerin oder Eigentümer entgegen § 6 Abs. 3 Ablagerungen aus allen Räumen, ausgenommen aus Wohn- und Betriebsräumen von anderen Verfügungsberechtigten, nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher strafgerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2014

(1) Wer als Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer

1.

den in § 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt oder

2.

entgegen § 5 die ordnungsgemäße Vorgangsweise beim Ausbrennen und/oder Ausschlagen von Rauchfängen nicht einhält oder

3.

entgegen § 6 Abs. 2 Ablagerungen nicht bei Bedarf ausräumt oder, falls das Ausräumen von der oder dem Verfügungsberechtigten der kehrpflichtigen Feuerungsanlage vorgenommen wird, sich nicht von dessen ordnungsgemäßer Vornahme überzeugt oder

4.

die in §§ 7 angeordneten, 9, 9a, 9b, 9c und 10 gesetzlich normierten Pflichten verletzt oder

5.

die in nach §§ 9 und 10 getroffenen AnordnungenAufträge und Verfügungen nicht einhält oder

6.

entgegen § 11 die Bestimmungen über die Aufzeichnungen im Kehrbuch nicht wie vorgesehen vornimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher strafgerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter

1.

entgegen § 3 Überprüfungen und/oder Reinigungen oder Anzeigepflichten gemäß § 4 Abs. 5 über die Wiederbenützung nicht einhält oder

2.

entgegen § 6 die zur Unterbringung der bei den Kehrungen und Ausschlagungen anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße nicht bereitstellt, die Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden oder

3.

entgegen § 8 die Vornahme der Überprüfung und/oder der Reinigung behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Überprüfung und/oder der Reinigung nicht ermöglicht oder

4.

entgegen § 10 den Kehrplan nicht einhält oder

5.

entgegen § 11 Abs. 1 letzter Satz die Richtigkeit der Eintragungen im Kehrbuch ohne ersichtlichen Grund nicht bestätigt, oder

6.

entgegen § 9a die Vornahme der Feuerstättenbeschau behindert oder die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Feuerungsanlagenbeschau nicht ermöglicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher strafgerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Eigentümerin oder Eigentümer entgegen § 6 Abs. 3 Ablagerungen aus allen Räumen, ausgenommen aus Wohn- und Betriebsräumen von anderen Verfügungsberechtigten, nicht entfernt oder nicht dafür sorgt, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher strafgerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

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