§ 9a Bgld. KehrG 2006 Durchführung der Feuerstättenbeschau

Bgld. KehrG 2006 - Burgenländisches Kehrgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.10.2024

(1) Die Zuordnung der baulichen Anlagen zu einer Risikoklasse ist von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer vorzunehmen. Ist die oder der Verfügungsberechtigte mit der Zuordnung der baulichen Anlage nicht einverstanden, hat darüber die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Antrag der oder des Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Durchführung der Feuerstättenbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte der oder des Verfügungsberechtigten erfolgen. Die oder der Verfügungsberechtigte der baulichen Anlagen ist verpflichtet Zutritt zum Kehrobjekt zu gewähren, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche schriftliche Unterlagen vorzulegen.

(3) Für jede durchgeführte Feuerstättenbeschau hat die oder der Verfügungsberechtigte einen Kostenbeitrag in Form eines privatrechtlichen Entgelts zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrags hat durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Feuerstättenbeschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9a Bgld. KehrG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9a Bgld. KehrG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9a Bgld. KehrG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9a Bgld. KehrG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9a Bgld. KehrG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. KehrG 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Bgld. KehrG 2006
§ 9b Bgld. KehrG 2006