§ 13 Bgld. KehrG 2006 Behörde

Bgld. KehrG 2006 - Burgenländisches Kehrgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde. Die vorgesehenen Aufgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 22.02.2007 bis 31.12.9999
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