§ 2 Bgld. KehrG 2006 Ziele

Bgld. KehrG 2006 - Burgenländisches Kehrgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024

(1) Alle Feuerungsanlagen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden, die Brandsicherheit gewährleistet und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase sichergestellt wird.

(2) Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen sind so zu betreiben und in einem solchen Zustand zu erhalten, dass brennbare Ablagerungen vermieden werden, die Brandsicherheit gewährleistet und eine wirksame Luftführung sichergestellt wird.

In Kraft seit 22.02.2007 bis 31.12.9999
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