§ 1 Bgld. GtVG Ziel und Anwendungsbereich

Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um

1.

das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten zu verhindern (Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmitteln und Futtermittel, ABl. Nr. L268 vom 18. Oktober 2001, S. 1),

2.

die Möglichkeit sicherzustellen, landwirtschaftliche Kulturflächen, auf denen gentechnisch veränderte Organismen nicht ausgebracht werden, gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L198 vom 22. Juli 1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission, ABl. Nr. 206 vom 15. August 2003, S. 17, bewirtschaften zu können, und

3.

wild wachsende Pflanzen und frei lebende Tiere und deren natürliche Lebensräume in naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichen in ihrem ursprünglichen Bestand zu erhalten.

(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, vorgesehenen behördlichen Bekämpfungsmaßnahmen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2002.

(4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um

1.

das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten zu verhindern (Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmitteln und Futtermittel, ABl. Nr. L268 vom 18. Oktober 2001, S. 1),

2.

die Möglichkeit sicherzustellen, landwirtschaftliche Kulturflächen, auf denen gentechnisch veränderte Organismen nicht ausgebracht werden, gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L198 vom 22. Juli 1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission, ABl. Nr. 206 vom 15. August 2003, S. 17, bewirtschaften zu können, und

3.

wild wachsende Pflanzen und frei lebende Tiere und deren natürliche Lebensräume in naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichen in ihrem ursprünglichen Bestand zu erhalten.

(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, vorgesehenen behördlichen Bekämpfungsmaßnahmen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2002.

(4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.

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