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(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im § 1 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, vorgesehenen behördlichen BekämpfungsmaßnahmenGtVG seit 24.10.2019 weggefallen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2002.
(4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.
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(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im § 1 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, vorgesehenen behördlichen BekämpfungsmaßnahmenGtVG seit 24.10.2019 weggefallen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2002.
(4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.