§ 8 Bgld. KehrG 2006 (weggefallen)

Burgenländisches Kehrgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2022 bis 31.12.9999
Die Vornahme der Überprüfung und/oder Reinigung sowie die Feuerstättenbeschau darf von niemandem behindert werden; insbesondere ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer eine ihr oder ihm vorbehaltene Überprüfung und/oder Reinigung zu ermöglichen§ 8 Bgld. KehrG 2006 seit 01.07.2022 weggefallen.

Stand vor dem 01.07.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 01.07.2022
Die Vornahme der Überprüfung und/oder Reinigung sowie die Feuerstättenbeschau darf von niemandem behindert werden; insbesondere ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer eine ihr oder ihm vorbehaltene Überprüfung und/oder Reinigung zu ermöglichen§ 8 Bgld. KehrG 2006 seit 01.07.2022 weggefallen.

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