§ 44a Bgld. ALFALF Für die Evakuierung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingerichtet ist noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach § 45 dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 88c Abs. 2 LArbO benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

1.

im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,

2.

im Fall von Alarm nach Anweisung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,

3.

die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zuständig sind, befreit die Dienstgeberin oder den Dienstgeber nicht von ihrer sonstigen Verantwortung nach § 88c LArbO oder der Informationspflicht nach § 15 dieser Verordnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingerichtet ist noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach § 45 dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 88c Abs. 2 LArbO benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

1.

im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,

2.

im Fall von Alarm nach Anweisung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,

3.

die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zuständig sind, befreit die Dienstgeberin oder den Dienstgeber nicht von ihrer sonstigen Verantwortung nach § 88c LArbO oder der Informationspflicht nach § 15 dieser Verordnung.

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