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Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 88 Abs. 1 und 2 der LArbO, in denen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 88 Abs. 1 und 2 der LArbO, in denen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.