§ 1 Bgld. VOLV - LuFw (Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen), Geltungsbereich - JUSLINE Österreich
§ 1 Bgld. VOLV - LuFw Geltungsbereich
Bgld. VOLV - LuFw - Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 88 Abs. 1 und 2 der LArbO, in denen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
In Kraft seit 21.12.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 Bgld. VOLV - LuFw
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. VOLV - LuFw selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Bgld. VOLV - LuFw