§ 8 Bgld. VOLV - LuFw Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung

Bgld. VOLV - LuFw - Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b LArbO erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1.

die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;

2.

Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte, der Auslösewerte und der Grenzwerte für bestimmte Räume sowie deren Bezug zur Gefährdung;

3.

die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;

4.

das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;

5.

die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;

6.

sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;

7.

die korrekte Verwendung und Lagerung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach § 84a LArbO hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1.

die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

2.

die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;

3.

die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Bgld. VOLV - LuFw


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Bgld. VOLV - LuFw selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Bgld. VOLV - LuFw


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Bgld. VOLV - LuFw


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Bgld. VOLV - LuFw eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. VOLV - LuFw Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Bgld. VOLV - LuFw
§ 9 Bgld. VOLV - LuFw