§ 4 Bgld. VOLV - LuFw Auslösewert

Bgld. VOLV - LuFw - Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:

1.

Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2;

2.

Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2;

3.

Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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