§ 3 Bgld. GtVG Allgemeine Vorschriften über das Ausbringen

Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.9999

(1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur bei Einhaltung solcher Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich und geeignet sind, um eine Verunreinigung anderer Grundflächen, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind, durch GVO zu vermeiden. Steht dem Größe, Lage oder Beschaffenheit der zu nutzenden Grundflächen entgegen, ist darauf das Ausbringen nicht zulässig.

(2) Über die Anforderungen des Abs. 1 hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur soweit ausgebracht werden, als dadurch

1.

innerhalb der Grenzen eines naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebietes (Naturschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Nationalpark),

2.

innerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereichs eines Naturdenkmals (§ 27 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001)

wild wachsende Pflanzen und frei lebende Tiere und deren natürliche Lebensräume, im Fall von Europaschutzgebieten jedoch nur durch die durch Verordnung jeweils festgelegten Schutzzwecke, nicht beeinträchtigt werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzende Grundfläche

1.

ebenfalls GVO ausgebracht werden oder

2.

mangels Kompatibilität des dortigen Bewuchses mit den auf der genutzten Grundfläche ausgebrachten GVO die Gefahr der Auskreuzung ausgeschlossen und eine unerwünschte Ausbreitung von GVO auf sonstigen Grundflächen nicht zu befürchten ist.

(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft durch Verordnung für typische Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Hiebei ist auf den Stand der Wissenschaft und Technik im Hinblick auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung im Sinn von biologischen Verfahren zur Verringerung des Genflusses Bedacht zu nehmen. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

1.

die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder die Einrichtung von Pufferzonen zwischen Feldern mit GVO und solchen mit nicht veränderten Pflanzen derselben Art oder Gattung;

2.

die Anlage von Pollenfallen oder Pollenbarrieren (zB Hecken);

3.

die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten);

4.

die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder steriler männlicher Sorten;

5.

die sorgfältige Handhabung des Saat- und Erntegutes;

6.

Maßnahmen zur Vermeidung des Verschüttens von Saat- und Erntegut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.9999

(1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur bei Einhaltung solcher Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich und geeignet sind, um eine Verunreinigung anderer Grundflächen, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind, durch GVO zu vermeiden. Steht dem Größe, Lage oder Beschaffenheit der zu nutzenden Grundflächen entgegen, ist darauf das Ausbringen nicht zulässig.

(2) Über die Anforderungen des Abs. 1 hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur soweit ausgebracht werden, als dadurch

1.

innerhalb der Grenzen eines naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebietes (Naturschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Nationalpark),

2.

innerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereichs eines Naturdenkmals (§ 27 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001)

wild wachsende Pflanzen und frei lebende Tiere und deren natürliche Lebensräume, im Fall von Europaschutzgebieten jedoch nur durch die durch Verordnung jeweils festgelegten Schutzzwecke, nicht beeinträchtigt werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzende Grundfläche

1.

ebenfalls GVO ausgebracht werden oder

2.

mangels Kompatibilität des dortigen Bewuchses mit den auf der genutzten Grundfläche ausgebrachten GVO die Gefahr der Auskreuzung ausgeschlossen und eine unerwünschte Ausbreitung von GVO auf sonstigen Grundflächen nicht zu befürchten ist.

(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft durch Verordnung für typische Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Hiebei ist auf den Stand der Wissenschaft und Technik im Hinblick auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung im Sinn von biologischen Verfahren zur Verringerung des Genflusses Bedacht zu nehmen. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

1.

die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder die Einrichtung von Pufferzonen zwischen Feldern mit GVO und solchen mit nicht veränderten Pflanzen derselben Art oder Gattung;

2.

die Anlage von Pollenfallen oder Pollenbarrieren (zB Hecken);

3.

die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten);

4.

die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder steriler männlicher Sorten;

5.

die sorgfältige Handhabung des Saat- und Erntegutes;

6.

Maßnahmen zur Vermeidung des Verschüttens von Saat- und Erntegut.

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