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(2) Über die Anforderungen des Abs. 1 hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur soweit ausgebracht werden, als dadurch
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(3) Abs. 1 gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzende Grundfläche
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(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft durch Verordnung für typische Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Hiebei ist auf den Stand der Wissenschaft und Technik im Hinblick auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung im Sinn von biologischen Verfahren zur Verringerung des Genflusses Bedacht zu nehmen. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
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(2) Über die Anforderungen des Abs. 1 hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur soweit ausgebracht werden, als dadurch
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(3) Abs. 1 gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzende Grundfläche
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(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft durch Verordnung für typische Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Hiebei ist auf den Stand der Wissenschaft und Technik im Hinblick auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung im Sinn von biologischen Verfahren zur Verringerung des Genflusses Bedacht zu nehmen. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
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