§ 41 Bgld. ALFALF Erst-Helferinnen und Erst-Helfer

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt,Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen und Erst-Helfer):

1.

bei fünf bis zu 19 Dienstnehmerregelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine Person;

bei 20 bis 29 Dienstnehmerregelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: zwei Personen;

fürbei je weitere zehn Dienstnehmer10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine zusätzliche Person;

2.

abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:

bei fünf bis zu 29 Dienstnehmerregelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine Person;

bei 30 bis 49 Dienstnehmerregelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: zwei Personen;

fürbei je weitere 20 Dienstnehmerweiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine zusätzliche Person.

(2) Bei derFür die Ausbildung nach Abs. 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildunggilt Folgendes:

1.

In Arbeitstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.

2.

In Arbeitstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2009) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

(3) Es ist spätestens nach zehn Jahrendafür zu wiederholen. Insorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens fünfvier Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet dereine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sindAuffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(34) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfer anwesend ist. Erst-Helferin oder Erst-Helfer kann auch die Dienstgeberin oder der Dienstgeber selbst sein.

Stand vor dem 15.02.2012

In Kraft vom 05.12.2002 bis 15.02.2012

(1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt,Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen und Erst-Helfer):

1.

bei fünf bis zu 19 Dienstnehmerregelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine Person;

bei 20 bis 29 Dienstnehmerregelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: zwei Personen;

fürbei je weitere zehn Dienstnehmer10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine zusätzliche Person;

2.

abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:

bei fünf bis zu 29 Dienstnehmerregelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine Person;

bei 30 bis 49 Dienstnehmerregelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: zwei Personen;

fürbei je weitere 20 Dienstnehmerweiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine zusätzliche Person.

(2) Bei derFür die Ausbildung nach Abs. 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildunggilt Folgendes:

1.

In Arbeitstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.

2.

In Arbeitstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2009) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

(3) Es ist spätestens nach zehn Jahrendafür zu wiederholen. Insorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens fünfvier Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet dereine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sindAuffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(34) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfer anwesend ist. Erst-Helferin oder Erst-Helfer kann auch die Dienstgeberin oder der Dienstgeber selbst sein.

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