§ 41 Bgld. ALFALF Erst-Helferinnen und Erst-Helfer

Bgld. ALFALF - Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen und Erst-Helfer):

1.

bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine Person;

bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: zwei Personen;

bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine zusätzliche Person;

2.

abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:

bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine Person;

bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: zwei Personen;

bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine zusätzliche Person.

(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:

1.

In Arbeitstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.

2.

In Arbeitstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2009) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfer anwesend ist. Erst-Helferin oder Erst-Helfer kann auch die Dienstgeberin oder der Dienstgeber selbst sein.

In Kraft seit 16.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 Bgld. ALFALF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 Bgld. ALFALF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 Bgld. ALFALF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 Bgld. ALFALF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 Bgld. ALFALF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. ALFALF Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 Bgld. ALFALF
§ 42 Bgld. ALFALF