(1) Arbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
1. | diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 47 verweist, | |||||||||
2. | der vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und | |||||||||
3. | seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war. |
(2) Abs. 1 wird durch einen Wechsel in der Person des Dienstgebers nicht berührt.
(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 113 Abs. 3 LArbO die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:
1. | die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, | |||||||||
2. | die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, | |||||||||
3. | die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel, | |||||||||
4. | die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder | |||||||||
5. | die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen. |
(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
(6) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer gemäß § 113 Abs. 3 LArbO vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
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