§ 36 Bgld. ALFALF Kleiderkästen und Umkleideräume

Bgld. ALFALF - Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Für jeden Dienstnehmer ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der

1.

ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,

2.

geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.

(2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jeden Dienstnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn

1.

die Dienstnehmer

a)

ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder

b)

im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und

2.

für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und

3.

für jeden Dienstnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.

(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Dienstnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.

(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn

1.

gemäß § 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder

2.

in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder

3.

wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.

(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.

(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4

1.

für jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Dienstnehmer mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,

2.

Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,

3.

die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,

4.

die Raumtemperatur mindestens 21° C beträgt und

5.

nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.

(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.

(9) § 47 ist anzuwenden auf

1.

Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;

2.

Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Inkrafttreten dieser Verordnung;

3.

Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.

In Kraft seit 05.12.2002 bis 31.12.9999
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