(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
1. | in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und | |||||||||
2. | direkt ins Freie führen. |
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
1. | Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht; | |||||||||
2. | Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden; | |||||||||
3. | Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um | |||||||||
a) | Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, | |||||||||
b) | Weinkeller oder ähnliche Einrichtungen, | |||||||||
c) | kulturelle Einrichtungen, | |||||||||
d) | Verkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder | |||||||||
e) | Buschen- oder Mostschenken (Kellerlokale) | |||||||||
handelt. |
(3) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
1. | so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und | |||||||||
2. | mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen. |
(4) Abs. 3 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.
(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung gemäß Abs. 3.
(6) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 oder Abs. 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.
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