(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für einen Dienstnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jeden weiteren Dienstnehmer, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
1. | direkt bei seinem Arbeitsplatz oder, | |||||||||
2. | sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich. |
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmer mindestens beträgt:
1. | 12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung; | |||||||||
2. | 15,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung; | |||||||||
3. | 18,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe. |
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume.
(5) § 47 ist anzuwenden auf
1. | Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung; | |||||||||
2. | Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern der Mindestluftraum pro Dienstnehmer mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben. |
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